Nach zwei Unfällen hatte ein Versicherter einen Bandscheibenvorfall erlitten. Der Unfallversicherer sah allerdings keine Leistungspflicht – die verursachten Beschwerden seien Folgen einer bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schließlich musste nun der OGH entscheiden, ob die strittige Klausel, die die Deckung einschränkt, „überraschend“ und „gröblich benachteiligend“ ist.
mehr ...