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Beratungspflicht: Für Vermittler muss gleiche Ausnahme gelten

17.8.2017 – Wie nicht anders zu erwarten beinhaltet dieser Entwurf vor allem bei der allgemeinen Beratungspflicht für mich nachvollziehbare Ausnahmen: „Nach Absatz 2 besteht diese Pflicht nicht, „wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet.“ Dies soll laut BMF dem Umstand Rechnung tragen, „dass einzelne Versicherungsnehmer keine Beratung wünschen“. Der „Wunsch-und-Bedürfnis-Test“ (§ 131 Abs. 1) ist aber auch im Fall eines Beratungsverzichts durchzuführen.“

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Ohne diese Ausnahme wäre de facto ein Online-Vertrieb nicht mehr möglich, und, wie bekannt, wird gerade von Versicherern sehr viel Geld in diesen stark wachsenden direkten Vertriebsweg investiert.

Die Gefahr hier für den ungebundenen Vermittler, dass wir uns uns ohne die Möglichkeit eines „Execution Only“-Auftrages selbst der Möglichkeit dieses Vertriebsweges berauben und somit einen klaren Wettbewerbsnachteil erleiden werden. Auch sehe ich keinen Wettbewerbsvorteil darin, einen Kunden, der ausdrücklich keine Beratung wünscht, zu einer solchen zwangszuverpflichten.

Daher ist es aus meiner Sicht unabdinglich, sollte dieser Entwurf so umgesetzt werden, dass auch für Agenten und Makler dieselbe Regelung gelten muss.

Andreas Büttner

buettner@arisecur.com

zum Artikel: „Versicherungsvertriebs-Gesetz 2017 im Nationalrat”.

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