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Die Willkür hat ständig Kirtag

22.11.2016 – Das OGH-Erkenntnis 7Ob144/16a zur privaten Unfallvorsorge enthält einen äußerst lehrreichen Kernsatz: Mit Hinweis auf § 184 Abs. 1 VersVG stellt der OGH fest, dass die Sachverständigen-Feststellung nicht verbindlich ist, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

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Eine Leistung aus einer privaten Unfallpolizze ist mit diesem Erkenntnis absolut ein „Glücksfall“. Kaum ein Mensch kann im Schock eines Ereignisses diesem Kernsatz entsprechend handeln. Kaum ein Versicherer die Leistungen mit ausreichender Sicherheit ablehnen. Selbst die Ärztekommission ist in ihrer rechtlichen Konstruktion kein belastbarer Ratgeber.

Es muss einmal mehr die Qualität der gerichtlichen Unterinstanzen in Frage gestellt werden. Damit wird den Parteien unangemessen Zeit und Geld gestohlen, Nerven unzulässig verbraucht.

Ärzte als Sachverständige setzen nach dieser Bedingung eines Versicherers selbst ihr Entgelt fest, ohne Übereinkommen mit den Betroffenen zuvor. Egal ob eine Dauerfolge oder der Tod vorliegt, gilt die gemeinsame Versicherungssumme aus beiden Risiken. Es kann aber nur ein Risiko vorliegen.

Da wundert es wenig, dass die private Unfallversicherung überwiegend intransparent mit Werbeaussagen vermarktet wird. Die Willkür hat ständig Kirtag. Der künftige Frust wird mitverkauft. All das sägt völlig unnötig am Ast der hohen Notwendigkeit dieser privaten Absicherung.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „Ein Unfall, verschiedene Gutachten: Der OGH musste entscheiden”.

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