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Eine verständlichere Art der Schadenerledigung

10.8.2016 – Der im Schadenersatzrecht allgemein bekannte Grundsatz der Naturalrestitution wäre für den VN wohl die verständlichere Art der Schadenerledigung. Da der VN jedoch frei in seinem Willen Verträge eingeht, die eine andere Art der Vertragserfüllung zum Gegenstand haben, sehe ich kein Problem in einer 70-%-Totalschadengrenze. Der VN entscheidet, der Makler bespricht mit dem VN vor der Vertragsentscheidung, was der VN letztendlich möchte. Ich sehe da kein Problem, zumal es am Markt verschiedene Möglichkeiten gibt.

Oswald Szabo

office@vmszabo.at

zum Artikel: „Kasko: Kfz-Handel spricht von „Risiken für Konsumenten“”.

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