Attacke gegen Solvenzprüfungspflicht

17.11.2009 – Als praktisch unzumutbar bezeichnet der Geschäftsführer der Versicherungsmakler, Erwin Gisch, die Vorschrift im Maklergesetz, wonach Versicherungsmakler die Finanzkraft der Versicherungsunternehmen prüfen müssen.

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Erwin Gisch, Geschäftsführer der Versicherungsmakler

Erwin Gisch: Gesetz ist
praktisch unzumutbar.

In der aktuellen Ausgabe des Branchenmagazins Der Versicherungsmakler appelliert Gisch, der vor kurzem die Funktion des Geschäftsführers im Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs-angelegenheiten übernommen hat, an den Gesetzgeber, über die praktische Unzumutbarkeit einer gesetzlichen Vorschrift nachzudenken.

Stein des Anstoßes ist § 28 Abs. 2 des Maklergesetzes, der die Pflicht des Maklers zur Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler zugänglichen fachlichen Informationen festschreibt.

Höheres Haftungsrisiko

Diese Bestimmung ist vielen Versicherungsmaklern seit langem ein Dorn im Auge, weil sie sich davon überfordert fühlen. Seit einigen Monaten hat sich die Situation insoweit verschärft, als Makler einem größeren Haftungsrisiko ausgesetzt sind als früher.

Erwin Gisch, der als exzellenter Jurist gilt, erläutert den Zusammenhang: Der Gesetzgeber hat mit der Novelle zum Finanzmarktbehördenaufsichts-Gesetz (FMABG) die Haftung der Finanzmarktaufsicht drastisch reduziert; Ansprüche von geschädigten Anlegern gegenüber der FMA sind in Zukunft dadurch de facto verunmöglicht. Die praktische Konsequenz aus dieser gesetzlichen Änderung ist, dass der Versicherungsmakler weit stärker als bisher in die Rolle eines Primär-Haftenden gedrängt wird.

FMA leistet kaum Hilfestellung

Für Makler wäre in dieser Situation eine fundierte Information der FMA zur Finanzstärke einzelner Unternehmen von großer Bedeutung. Gisch äußert zu diesem Punkt allerdings Zweifel: Inwieweit die FMA eine Hilfestellung bietet, wenn es um konkrete Auskünfte zu potenziell solvenzgefährdeten Versicherern geht, bleibt abzuwarten. Erste Erfahrungen dazu lassen Skepsis aufkommen.

Womit sich für Makler die Frage stellt, wie sie dem gesetzlichen Auftrag zur Solvenzprüfung nachkommen wollen.

Entscheidende Fragen sind offen

Das Gesetz selbst fordert die Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler zugänglichen fachlichen Informationen. Dabei bleiben aber entscheidende Fragen offen, betont Gisch:

  • Wie hat sich der Gesetzgeber die praktische Umsetzung vorgestellt?
  • Was ist eine zugängliche fachliche Information?
  • Mit welchen Methoden und Werkzeugen soll der Versicherungsmakler diese Beurteilung – in einer für ihn praktisch möglichen und zugleich zumutbaren Weise – durchführen?
  • Was geschieht, wenn der Makler dabei an Grenzen des praktisch Machbaren stößt?
  • Verlangt der Gesetzgeber Fähigkeiten und Kenntnisse, die über die definierte Rolle des Versicherungsmaklers hinausgehen?

In der Praxis dürfte es für Versicherungsmakler unmöglich sein, den Anforderungen gerecht zu werden. Das vor allem deswegen, weil der Makler keinen Zugang zu den konkreten Informationen bzw. Unterlagen erlangt, über die etwa der vom Versicherer beauftragte Wirtschaftsprüfer oder auch die FMA verfügt.

Auch Ratings sind nach den Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit keine Basis zur Beurteilung, die abschließende Sicherheit bietet. Und auch auf die auflagen- und einschaltquotengetriebenen Berichterstattungen (Gisch) von Medien kann sich ein Makler bei der Einschätzung nicht verlassen, die er von Gesetzes wegen vornehmen müsste.

Auch für Versicherungen wichtig

Der Fachverbandsgeschäftsführer erinnert daran, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage auch für die Versicherungswirtschaft von Bedeutung ist: Man braucht sich bloß die (mediale) Aufmerksamkeit vorstellen, die erregt werden würde, wenn ein Versicherungsmakler die Vermittlung eines Kunden zu einem Versicherer mit dem Hinweis ablehnt, er könne dessen Solvenz nicht mit Bestimmtheit garantieren – und dies publik wird. Insofern sitzen Versicherungsmakler und Versicherungswirtschaft im gleichen (interessengetriebenen) Boot.

Änderung in Aussicht

Allem Anschein nach besteht Aussicht, dass das Gesetz im Sinne der Makler geändert wird. Im Beitrag für Der Versicherungsmakler erwähnt Gisch laufende Gespräche mit Vertretern diverser Organisationen und Behörden zu dem Thema: Von diversen Seiten wurde und wird Verständnis und Unterstützung signalisiert, sodass ein vorsichtig optimistischer Ausblick angebracht erscheint.


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