23.11.2009 Das Oberlandesgericht Wien hält die Bezeichnung von Mehrfachagenten als „komische und lächerliche Ausprägung der Versicherungsvermittlung“ für „weder pauschal herabsetzend noch unsachlich“.
Mit dieser Begründung wurde eine Klage der Versicherungsagenten gegen den Obmann des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Gunther Riedlsperger, auch in zweiter Instanz abgewiesen. Anlass der Klage war ein Leitartikel von Riedlsperger in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes „Der Versicherungsmakler“, in dem der Maklerobmann wörtlich schrieb: „Die Mehrfachagenten tümpeln bei einem Marktanteil von knapp über 1 Prozent herum und zu dieser komischen und lächerlichen Ausprägung der Versicherungsvermittlung gibt es auch hervorragende Neuigkeiten …“ Agenten reagierten mit AufregungAuf Initiative von Agentenobmann KR Peter Salek („Die Agenten haben auf diesen Artikel mit Aufregung reagiert“) klagte das Landesgremium der Niederösterreichischen Versicherungsagenten Riedlsperger wegen dieser Feststellung. Die Äußerungen seien eine grobe Beschimpfung und eine Schmähung von Mitbewerbern, bei dem Text handle es sich um einen Verstoß gegen das UWG. Das Handelsgericht Wien wies die Klage ab. Die Aussage des Maklerobmannes habe keine Beeinflussung der Marktverhältnisse gebracht. Es handle sich überdies um „keine pauschal abwertende oder verschmähende Behauptung“ (VersicherungsJournal 4.6.2009). Auch in der zweiten Instanz blieb Riedlsperger erfolgreich, die Berufung der Versicherungsagenten wurde vom Oberlandesgericht Wien in der Entscheidung 4 R 156/09d abgewiesen. In der Begründung betonten die Richter, der Leitartikel in einer Zeitschrift habe unter anderem die Funktion, „Standpunkte und Themen durch kämpferische spannungsgeladene Worte“ zu behandeln. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Richter, dass der Leserkreis des Leitartikels eingeschränkt ist: „Der einzig an Sachthemen Interessierte wird einem Tendenzartikel kaum Beachtung schenken.“ Mögliche Fehlvorstellung des KundenVon einem Leserkreis, der am standespolitischen Meinungsstreit interessiert ist, könne man aber „in aller Regel erwarten, dass ihm standespolitische Konflikte bekannt sind“. Brisant ist die detaillierte Stellungnahme des Oberlandesgerichts, die wörtlich so lautet: „Die Äußerung, beim Mehrfachagenten handle es sich um eine ,komische und lächerliche Ausprägung der Versicherungsvermittlung’ ist vielmehr – zumindest in den Eckpunkten – unter Bedachtnahme auf den Meinungsstreit zu beurteilen, welcher sich daraus ergibt, dass auch ein für mehrere Versicherungsunternehmen in derselben Sparte tätiger abhängiger Versicherungsvermittler dem Versicherungskunden – maklergleich – eine Auswahl konkurrierender Versicherungsprodukte unterschiedlicher Versicherer anbiete und dabei etwa eine Fehlvorstellung des Kunden darüber hervorgerufen werden könne, ob es sich beim Vermittler nun um einen unabhängigen Makler oder um einen abhängigen Versicherungsagenten handle.“ Wahrer TatsachenkernRiedlsperger habe als Obmann einer gesetzlichen Interessensvertretung an einer Debatte teilgenommen, welche schon im Hinblick auf den Verbraucherschutz von öffentlichem Interesse ist. Auch der Gesetzgeber unterscheide zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten. Riedlspergers Behauptung habe einen wahren Tatsachenkern, weil es bei der Tätigkeit des Mehrfachagenten zu Fehlvorstellungen des Kunden über die „rechtliche Qualität des Gesprächspartners“ kommen könnte. So gesehen sei die Äußerung von Riedlsperger weder pauschal herabsetzend noch unsachlich. Es handle sich vielmehr um eine pointierte Formulierung, die die „gesetzliche Umsetzung der Rechtsfigur des Versicherungs- Ein derartiger Kommentar sei wegen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig. |
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