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Kostenpauschale in die Gegenrichtung

12.11.2012 – Bei dem Theater um die Zahlscheingebühr gewinnt man langsam den Eindruck, dass bei einigen Versicherern der Unternehmenserfolg von den paar „Kröten“, die man uninformierten Kunden abnimmt, abhängt. Wir haben hingegen den § 27 Abs. 6 ZaDiG nunmehr auch in die Gegenrichtung geltend gemacht und bei Vertragskündigungen, die trotz klarer, schriftlicher Vereinbarung erst nach mehrfachen Urgenzen durchgeführt werden, eine Kostenpauschale in Rechnung zu stellen. Wird die nicht bezahlt, lassen wir einordentliches Gericht entscheiden, ob nicht auch dem Vermittler für aus dem Verhalten des Versicherers entstandene Mehraufwendungen Kostenersatz zusteht.

Gerald Winterhalder

office@alcor.at

zum Artikel: „Zahlscheingebühr: Trotz Novelle keine Rechtssicherheit?”.

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