2.10.2012 – Der Druck ist eine Sache, die Nützlichkeit eine andere: Die Offenlegung von Provisionen gibt keinerlei Aufschluss über 1) die Qualität und Angemessenheit des angebotenen Produktes und 2) über die Qualität und Seriosität des Beraters.
Wie bei den vorgeschriebenen Beratungsprotokollen auch, wird lediglich die Klagbarkeit des Beraters und die Abwälzung der Eigenverantwortlichkeit des Beratenen „verbessert“, was letztlich zu einer verminderten Rechtssicherheit führt.
Ganz abgesehen davon bedeutet diese Forderung natürlich einen massiven Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, sonst müßte natürlich auch ein Bäcker, ein Kfz-Mechaniker, eine Bank ... jeweils die Gewinnspanne bzw. die Kalkulationsgrundlagen für jedes Einzelgeschäft offenlegen – eine Transparenz übrigens, die durch ihr Übermaß zwangsweise ins Chaos führt.
Fazit: Über die Provisionsoffenlegung dürfen nur Anwälte und der VKI jubeln, nicht aber die Berater und schon gar nicht die Kunden.
Christoph Ledel
zum Artikel: „„Auf die unabhängigen Vermittler käme ein enormer Druck zu“”.
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