16.3.2009 – Der Hinweis ist sicher wertvoll, allerdings sollte man bei einem Vollkaufmann annehmen, dass er so clever ist, die Versicherung erst dann zu kündigen, wenn keinerlei Geschäftstätigkeit mehr erfolgt.
Ing. Gerald H. Winterhalder
zum Artikel: „Haftungslücke bei „gedehnten” Versicherungsfällen”.
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