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Die Garantiebank in Paris

21.12.2008 – Auf die Auswahl des Garantiegebers haben weder der Versicherungsnehmer noch der Vermittler einen Einfluss. Die Haftungsfrage bezüglich dieser Auswahl ist damit glaublich geklärt. Mir wurde eine Polizze gezeigt, in welcher zwar die Garantie angemerkt war, aber nicht, wer der Garantiegeber namentlich war. Auf eine diesbezügliche Rückfrage nannte man ein Bankinstitut in Paris. Auf meine Frage, ob der Versicherungsnehmer im Fall des Falles gehalten sei nach Paris zu reisen, um seine Ansprüche geltend zu machen, meinte man, dies könne in extremis der Fall sein.

So, jetzt kann der arme Versicherungsnehmer nicht französisch und kennt nahezu sicher nicht die französischen Rechtsverhältnisse. Malen Sie sich bitte selber aus, wie das weitergeht und wie es höchstwahrscheinlich enden wird. Ich plädiere daher für Mindeststandard, dass der Garant sich mit Brief und Siegel erklärt und der Versicherer vierteljährliche Berichtspflicht hat.

Heinz Dürl

hduerl@aon.at

zum Artikel: „Garantie-Produkte: Hauptverantwortung bei Versicherern”.

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