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Doppelt bemerkenswert

14.3.2016 – Dem OGH ist zu dem Urteil Anerkennung auszusprechen. Wenn der vorliegende Fall ein solcher für die Maklerhaftung wäre, dann könnte man sich die Umsetzung der IDD gleich sparen und den Berufstand begraben. Es ist geradezu unerhört, mit welchen Anmaßungen ein offenkundig sorgfältiger Betreuer konfrontiert wird.

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Was das Urteil so nebenbei – aber bedeutsamst – bestätigt, ist die unerlässliche Dokumentation. Umso dringender erscheint es mir daher, im Zuge der nun von allen Versicherungen ausgerufenen „Digitalisierungswelle“ auf die Bedürfnisse von Maklern und Agenten einzugehen und endlich einheitliche Datenverarbeitung samt entsprechenden Schnittstellen herzustellen. Das ist (wirtschaftlich wie rechtlich) ein unbedingtes Erfordernis.

Rudolf Mittendorfer

wko@rudolfmittendorfer.at

zum Artikel: „Schutz- und Sorgfaltspflichten: Klient gegen Makler vor dem OGH”.

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