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Erfahrungen aus Deutschland

16.9.2016 – Es ist dem beizupflichten, dass ein Widerruf bei planmäßig abgelaufenen Verträgen oder bereits begonnener Rente sich oft nicht rechnet. Dies auch aus steuerlichen Gründen, wenn die Erträge steuerfrei waren.

In zahlreichen Fällen konnte auch tatsächlich nachgewiesen werden, dass die beworbenen Überschussprognosen bei Vertragsabschluss überhöht waren, so dass der Versicherer insoweit nicht seine Überschüsse nachträglich senken darf. Dann sollte eher dieser Anspruch verfolgt werden.

Anders ist die Situation jedoch, wenn eine Lebensversicherung bereits lange vor Ablauf gekündigt wurde. Ein Fondsverlust wurde dann ja ohnehin bereits getragen. Aber zudem ist der Vertrag dann mit relativ hohen Kosten belastet gewesen – und diese können durch Widerruf zurückgeholt werden.

Vom gesamten rückzuzahlenden Beitrag können nach deutscher Rechtsprechung bei Widerruf nur die tatsächlich kollektiv angefallenen Risikokosten abgezogen werden. Da es sich um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung handelt, muss der Versicherer aber auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben – diese Grundsätze werden in Österreich nicht viel anders sein als in Deutschland.

Das sind aber keine pauschalen Beträge – sie müssen vielmehr einen Bezug zur tatsächlichen Ertragslage des Versicheres haben. Und vom Kunden ggf. mit sachverständiger Hilfe zunächst dargelegt und bei vom Versicherer abweichender sekundärer Darlegung auch bewiesen werden.

Nutzungen auf den Sparanteil sind nach deutscher Rechtsprechung Fondsgewinne auf den Sparanteil, bei Kapitalversicherungen die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen. Ferner kommen Kickbacks auf Fondsanlagen als Nutzungen des Versicherers in Betracht.

Nutzungen auf übrigen Beitragsteile fallen insoweit nicht an, als sie an den Vermittler als Provision ausgezahlt oder für tatsächliche (nicht mit Sicherheitsmargen kalkulierte) Risikokosten tatsächlich kollektiv verbraucht wurden. Nutzungen auf diese übrigen Beitragsteile aus Verwaltungskosten und Sicherheitsmargen muss der Kläger darlegen.

In Frage kommt zum Beispiel der Unternehmensgewinn in Höhe der Eigenkapitalrendite, soweit Beitragteile im Eigenkapital verblieben sind. Damit würden diese Beitragsteile oft zweistellig verzinst und über lange Jahre sich zu weiteren hohen Nutzungen kumulieren.

Bereits – insbesondere auch lange – gekündigte Verträge können also durch Widerruf hohe Nachforderungen ergeben. Hingegen können andere Ansprüche hier oft sogar bereits verjährt sein.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Belehrungsfehler: Vogls Standpunkt zum Rücktrittsrecht”.

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