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Es wird um hunderttausende Verträge gehen

6.4.2016 – Vollkommen richtig ist dabei, Kunden nicht zwangsläufig und vor allem ungeprüft eine Rückabwicklung, einen Widerruf oder einen Rückkauf (was allein rechtlich schon 3 grundverschiedene Begriffe mit grundverschiedenen Auswirkungen sind) eines bestehenden und laufenden Vertrags zu empfehlen. Davor muss in jedem Fall eine Einzelfallprüfung stehen.

Was aber überhaupt nicht in Zweifel stehen kann, ist die Frage, ob ein Makler seine Kunden darüber informieren muss, dass es zu diesem Thema Urteile gibt, auch vom EuGH, was, wie der Fachverband meint, ja bindend ist.

Besonders bei fondsgebundenen Produkten, die „unter Wasser“ sind (was ja bei den Kursen seit 2009 ohnehin nur bei sehr kostenintensiven Tarifen sein kann) oder vielleicht auch bei klassischen Tarifen, die weit hinter ihren eigenen Prognosen liegen, kann dann wirtschaftlich ein Vorteil entstehen.

Ob es eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gab, wissen die involvierten Stellen alle, wenn sie Gesellschaft und Polizzennummer haben.

Was weiters nicht in Zweifel steht, ist, dass für sämtliche bereits stornierte oder vor Laufzeitende beendete Verträge, deren Auszahlung unter 4 % jährlicher Nettoverzinsung lag, wohl in jedem Fall dem Kunden zu empfehlen ist, diese von den involvierten Organisationen, ob nun Advofin oder VKI (andere halte ich für zu klein) prüfen zu lasssen. Hier kann nur mehr ein Mehrertrag für den Kunden entstehen.

Dass für die Aufwendungen der Prüfung etc. auch den Maklern Vergütungen zugesagt werden, sehe ich weniger kritisch. Kritischer ist da schon, dass derzeit fast ein Geschäftsmodell entsteht, hier denke ich, glauben manche an zu leichtes Geld …

Ebenso falsch wie die typisch österreichische Ansicht der Versicherer, es gehe dabei letztlich um ein paar Verträge. Denn eines ist klar, es wird dabei um hunderttausende Verträge gehen, und möglicherweise um Summen, die, wenn nicht an die Existenz, so doch an die Substanz von Gesellschaften gehen können.

Keinesfalls aber gibt es einen Zeitdruck, alle involvierten Organisationen sind erst in der Anfangsphase des „Rekrutierens“.

Und eines sei gesagt: Es ist Wahnsinn, wenn die Rechtsprechung aus einem Formfehler, der nicht das Wesen eines Vertrages betrifft, ein Urteil konstruiert, welches ewiges Widerrufsrecht ermöglicht.

Aber – das Urteil ist gesprochen. Unwiderruflich. Und Aufgabe des Maklers ist nun, diejenigen bestens zu beraten, in deren Auftrag sie ausschließlich arbeiten. Und nein – das sind nicht die VU!

Walter Schuster

ws@majoris.at

zum Artikel: „Fachverband zu Leben-Polizzen: „Nicht voreilig handeln“”.

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