3.4.2012 – Die vom VKI eingebrachte Klage gilt 1:1 für so manche Formulierung des KSchGs selber, wie pars pro toto eine solche in § 6 Abs. 1 Z. 2 zu finden ist: „eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat;“.
Gelt?
Friedrich-Karl Ludwig MAS
zum Artikel: „VKI vs. Städtische: Kampf um Klauseln in den AGB”.
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