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Kombientgelt ist ein Merkmal einer reifen Gesellschaft

25.4.2012 – Das ÖVM-Forum 2012 zum Thema Entgelt und Transparenz zeigt: Professionalität und Kundenorientierung zeichnen die unabhängigen Versicherungsmakler aus. Ob das Gesetzgeber und Produktverkäufer-Lobbyisten hinnehmen werden?

Zwei Beispiele: Der Finanzausschuss des Nationalrates hat im Herbst 2009 gegen den BMF-Vorhabensbericht die Inhalte des „Beratermarkt Neu“ (was drauf steht, muss drin sein) zu seinen Forderungen gemacht. Im Herbst 2011 wurde mit der WAG-Novelle 2011 genau das Gegenteil beschlossen. Kommentar eines Ausschussmitgliedes: „So haben wir das nicht wollen“!

Das BMWFJ hat im Feber 2011 die Inhalte des Beratermarkt Neu zu seinen eigenen Vorschlägen an das BMF gemacht. Ein zentraler Punkt darin ist die durchgehende Gewerbetrennung. Jeder kann alles machen, wenn man dafür eine gewerbliche Befähigung mit strenger Aus- und Weiterbildung hat. Also absolute Transparenz beim Berufsnamen, Rechtsstellung der Beraterform zum Kunden, nachweisliche Wissensqualität.

Das BMF hat sich nicht „getraut“ (die Gegenlobby war erfolgreicher), die durchgehende Trennung durchzuziehen. Dem Versicherungsmakler wurde die „Finanzdienstleistung“ entzogen (ist verschmerzbar), den Finanzdienstleistern sind die Wertpapier-, Versicherungs- und Finanzierungs-„Vermittlung“ in einem Gewerbe verblieben (multiple Intransparenz). Ein Vorteil für „Strukkis“ und Bank-Haftungsdächer. Nebensatz: in Italien sind Strukturvertriebe gesetzlich verboten.

Die Entgeltoffenlegung ist beim Kunden ein nachrangiges Thema, wie viele Studien belegen. Dennoch pirscht sich die Entgeltpreisgabe unaufhaltsam heran und wird vermutlich sehr rasch alle Produktbereiche in Finanzierung, Versicherung und Wertpapier umfassen. Ein Vorteil für die unabhängige Beratung, weil für gleiches oder sogar weniger Geld wie beim teuren, kostenintransparenten Produktverkäufer individuelle ganzheitliche Leistungsqualität geboten werden kann, insbesondere nur im Auftrag und Interesse des Kunden.

Ein mit dem Kunden frei vereinbartes Kombi-Entgelt (Maklergesetz § 30) aus Courtage und Honorar ist ein Merkmal einer reifen Gesellschaft. Ein sehr erfreulicher Aspekt, Zitat G. Riedlsperger: „Versicherungsmakler sind keine Vermittler“! Bisher haben es nur die Diplomtreuhänder als Sachverständige gem. § 1299 ABGB geschafft, sich aus der „Vermittlerecke“ zu lösen, mit Berufsordnung, Honorarrichtlinie und freiwilliger zukunftsweisender Weiterbildungspflicht. Das Kombientgelt ist geübte Praxis.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „„Die Provisionsdebatte ist gar keine Provisionsdebatte“”.

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