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Blick auf die deutsche Rechtslage

17.3.2009 – Ob es nach dem in Deutschland vorherrschenden Ereignis-Haftpflichtdeckungsprinzip zu einer Haftungsablehnung der Versicherung gekommen wäre, erscheint zweifelhaft. Nach der im deutschen Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie ist der eingetretene Schaden erwartbar-ursächlich mit der erfolgten Falschberatung beim Lampen-Verkauf.

Bei einer nach deutschem Haftlicht-Versicherungsrecht geltenden Ereignisdeckung (occurrence principle) kommt es auch nicht darauf an, ob die Versicherungsdeckung noch zum Zeitpunkt der Schadenskenntnis/Schadensmeldung bestand. Ausschlaggebend ist, dass zum Zeitpunkt der Schadensursache die Haftpflichtdeckung wirksam vereinbart war. Enthält das Haftpflicht-Deckungskonzept (ähnlich einer claims-made Haftpflichtdeckung) Kenntnis-Elemente kommt es zu den Komplikationen, die hier aufgetreten sind.

Bei einem solchen Deckungskonzept ist dringend eine „nachlaufende“ Versicherungsdeckung veranlasst, die mindestens bis zum spätesten Zeitpunkt der Verjährung Wirkung entfaltet. Hierauf hätte der Versicherungsvermittler der Haftpflichtversicherung hinweisen müssen, als er die verurteilte Handelsgesellschaft mit der gefährlichen Versicherungsdeckung versorgte. Hier liegt die sensible Haftungsgefahr des Vermittlers; jedenfalls nach deutschem Recht.

Dr. Ulf Solheid, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für VersR www.ra-dr-solheid.de

dr.solheid@web.de

zum Artikel: „Haftungslücke bei „gedehnten” Versicherungsfällen”.

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