28.11.2008 – „Sollen wir unsere Haftpflichtversicherung auf Jahre und Jahrzehnte mit Schäden versauen, deren Verursachung eben nicht die Maklerhaftung beinhaltet?“ fragt sich Standesvertreter Rudi Mittendorfer. Was soll diese Frage? Der Haftpflichtversicherer, wer immer er sein mag, hat eine Doppelfunktion: Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen! Zu sagen ätsch, nicht versichert, sollte in diesem Fall keinem Haftpflichtversicherer zustehen, gleichgültig ob der jeweilige Versicherungsvertrag „versaut“ wird oder nicht. Oder soll lieber die Existenz des als Erfüllungsgehilfen missbrauchten Maklerkollegen versaut werden?
Die Kollegen haben Anspruch auf abwehrenden Versicherungsschutz! Und wenn dafür Vertragsverbesserungen notwendig sein sollten, dann sollten diejenigen, die diesen Vertrag ausverhandelt haben, auch für die rückwirkende Nachbesserung sorgen. Damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Von meinem Büro wurden derartige Produkte nicht angeboten, und die Kammerversicherung habe ich ebenfalls nicht in Anspruch genommen.
Karl Padzold
zum Artikel: „Nicht jeden Haftungshut aufsetzen”.
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