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Selbstdarstellung mit verheerenden Folgen

7.9.2016 – Wer einen anderen einlassungsfahrlässig oder gar vorsätzlich „hinters Licht führt“, soll damit nicht durchkommen. So sieht es das ABGB schon seit 1811 vor, etwa in § 869: „Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu bevortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.“

Und wenn ein Versicherer seinen Lebensversicherungsverträgen eine „sensationelle“ Kostenstruktur zugrundelegt, die dem Kunden nur wenig Chancen auf Ertrag einräumt, dann ist das meines Erachtens auch Irreführung.

Wenn aber eine fehlerhafte Vertragsgrundlage nach Jahren (!) dazu mißbraucht wird, Verträge (aus welchem Grund auch immer) rückabzuwickeln – wo, bitte, war der VKI, als die Versicherer diese Verträge mit dem Fehler damals angeboten hatten? Dann ist das wohl eher eine Selbstdarstellung der Organisation mit verheerenden Folgen für die Rechtssicherheit in unserem Land.

Wäre ich Versicherer, würde ich ab sofort alle Vertragsbedingungen dieser Organisation zustellen und für einen ähnlichen Fall, so sie vor Gericht dann Recht bekommen sollte, sie auf Schadenersatz verklagen.

Christoph Ledel

christoph@ledel.biz

zum Artikel: „Rücktrittsrecht: 1.000 Polizzen geprüft – VKI zieht erste Bilanz”.

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