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Vermögenssicherung

10.12.2008 – Die Situation von leistungsberechtigten Pensionsbeziehern ist nachvollziehbar unbefriedigend. Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch die immer noch geltenden Vorschriften des Pensionskassengesetzes (PKG) etc. für Pensionskassen.

Das mit 1990 verabschiedete PKG lässt gewisse Wünsche de facto nicht zu, weshalb eine Sanierung/Optimierung zu überdenken wäre. Jedenfalls ist es bedenklich, dass Kundengelder, gerade in einer konservativ ausgerichteten Zeit (nämlich bei und nach Pensionsantritt), immer noch den Kapitalmarktschwankungen ausgesetzt sind. Hier muss eine dem Lebensabschnitt angepasste Vermögenssicherung, wenn auch mit geringeren Ertragschancen, vorgesehen werden.

Diese Art der Sicherung existiert jedoch seit Einführung der Betrieblichen Kollektivversicherung (BKV) bereits in vollem Umfang. Die BKV wurde als Pendant zur Pensionskasse gegründet und dieser auch in den wesentlichen Punkten gleichgestellt. Ein sehr wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass dieses Modell der kollektiven Vorsorge einen Garantiezins von derzeit 2,25 Prozent (analog zu einer herkömmlichen Lebensversicherung) beinhaltet und damit eine vollständige Sicherung von Vermögen und damit Pensionen beinhaltet. Da auch diese Form der Vorsorge durch das Betriebspensionsgesetz Schutz erfährt ist es nicht verständlich, weshalb die Übertragung von Leistungsansprüchen einer Pensionskasse an die BKV noch immer nicht gesetzlich verankert ist.

Jedenfalls würde dies gerade heute sehr viel an Emotion aus der Diskussion nehmen.

Wolfgang Menghin

wmenghin@nuernberger.at

zum Artikel: „Pensionskassen wollen schwarzen Peter nicht”.

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