4.3.2009 – Ein ersatzfähiger Rettungsaufwand nach §§ 62f VersVG setzt nicht notwendig voraus, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Aufwendungen zur Schadensminderungen müssen vom Versicherer auch dann übernommen werden, wenn ein unmittelbar drohender Schaden bevorsteht. Der Versicherungsnehmer trägt jedoch die Beweislast für das unmittelbare Bevorstehen des Versicherungsfalls (OGH VR 2002/567; OGH 8.9.2004, 7 Ob 117/04p
Lukas Salomon
zum Artikel: „Schneemassen: Warnung an Hausbesitzer”.
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