1.9.2010 – Für die Banken, die inzwischen 40 Prozent aller Lebensversicherungen vertreiben, ist es ein Leichtes, eine Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung zu ergattern.
Inzwischen wird auch das Sachgeschäft systematisch angegangen. Hingegen regeln §§ 4 und 5 des Bankwesengesetzes klitzeklein die Konzessionserteilung, wenn jemand über einen Sparverein hinausgehende Tätigkeiten aufnehmen will. Übrigens, wer wird fondsorientierte Produkte (Leben, Berufsunfähigkeit), die sowohl verzinslich ansammeln wie die Gewinne in Fonds investieren, verkaufen dürfen?
Friedrich-Karl Ludwig
zum Artikel: „Makler wollen die „Fondsgebundene“ nicht mehr”.
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