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„Zurechtgerichtete“ Meinungen – und ein schwacher Trost

8.3.2016 – Die Politik gibt Meinungen vor und „richtet“ sich diese. Jetzt meint man, die jährliche Folgeprovisionszahlung aus Versicherungsabschlüssen kann nicht auf das Ruhen der Pension angewendet werden. Die Provision wurde im Aktivzeitraum verdient und wird nur in Jahresraten ausbezahlt. Diese Nach-(und-nach)-Zahlung ist kein Erwerbseinkommen in der Pension, sondern eine Folge dieser Regelung. Der OGH hat nichts Gegenteiliges dazu befunden.

Dann könnte man meinen, die Provision wurde im Aktivzeitraum verdient. Da aber die Auszahlung in Jahresraten erfolgt, die in den Pensionszeitraum fallen, konnte dieser Einkommensteil kein Erwerbseinkommen der Aktivzeit gewesen sein. War doch dem Erwerbstätigen die Möglichkeit genommen, dafür Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Ergo dessen, ist die Auszahlung der Folgeprovision im Ruhestand ein Nachtrag zum seinerzeitigen Erwerbseinkommen und muss eine Gleichstellung in den Pflichten erfahren. Daher sind Sozialversicherungsbeiträge fällig und die Folgeprovision kommt an die Rechte eines Erwerbseinkommens. Die Anwendung der Ruhebestimmung ist die logische Folge und gerechtfertigt. Das könnte dann ein Höchstgericht auch so sehen.

Bleibt als Trost, dass nur verminderte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und nur die Hälfte der Pension ruht. Ja bitte, sind denn 45 – 50 Prozent Nettozahlung nicht genug? Ein Pensionsbezieher hat doch sowieso weniger Aufwendungen! So könnte die einfache Meinung der Politik dann sein …

Akad. Vkfm. Paul Veselka

p.veselka@verag.at

zum Leserbrief: „Und die Provision?”.

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