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Haftungslücke vermeidbar

16.3.2009 – Meine Empfehlung: „Verstoßprinzip“ mit Nachhaftung; Deckung ist dann gegeben, wenn sich der Verstoß (Handlung oder Unterlassung) im versicherten Zeitraum ereignet. Egal wann dann die Entstehung („Entdeckung“) des Schaden erfolgt.

Christian Rohringer - Versicherungmakler

office@rohringer.at

zum Artikel: „Haftungslücke bei „gedehnten” Versicherungsfällen”.

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weitere Leserbriefe
16.3.2009 – Ing. Gerald H. Winterhalder zum Artikel „Haftungslücke bei „gedehnten” Versicherungsfällen”. mehr ...
 
17.3.2009 – Dr. Ulf Solheid, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter in VersR zum Artikel „Haftungslücke bei „gedehnten” Versicherungsfällen”. mehr ...