Die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler wurde mit der Frage befasst, ob ein Starkregenereignis, durch das Wasser in eine Werkstätte eingedrungen ist, ein „außergewöhnliches Naturereignis“ ist, für das die Deckungssumme der Sturmversicherung stark eingeschränkt war. (Bild: Jan Mallander auf Pixabay)
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