Bei einem Arbeitsunfall verlor ein Versicherungsnehmer drei Finger – zwei davon konnten in einer Operation wieder replantiert werden, doch trat dabei eine Durchblutungsstörung des Gehirns auf. Der Versicherer verweigerte eine Leistung, weil Schlaganfälle als Unfallfolge ausgeschlossen waren. Zu Recht?
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