Wenn nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr. Diese Klausel erachtete der VKI als unzulässig: Sie sehe keine Verpflichtung des Versicherers vor, den Kunden bei Fristbeginn darauf hinzuweisen, welche Bedeutung dessen Verhalten hat.
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