Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte gegen sechs Klauseln in einer Datenschutzinformation eines Versicherers. Der OGH hatte nicht nur die Zulässigkeit der Klauseln zu beurteilen, er musste auch entscheiden, ob der VKI zur Klage berechtigt ist und ob es sich bei dem Datenschutzhinweis überhaupt um eine Vertragsbestimmung handelt. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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