Der Vorrang der Autofahrerin gegenüber einer aus einer Wohnstraße kommenden Radfahrerin wäre klar – wäre sie nicht im Rückwärtsgang über eine Kreuzung gefahren. Die Radfahrerin kam zu Sturz, ob durch eine Kollision oder durch Erschrecken konnte nicht geklärt werden. Die Verschuldensfrage musste der OGH klären.
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