Ein Arzt hatte eine bereits am Vortag angebrochene Flasche eines Narkosemittels Patientinnen intravenös injiziert, eine Patientin starb. Sein Haftpflichtversicherer argumentiert, dieses Verhalten sei einem Vorsatz gleichzuhalten. Der OGH entschied, ob Leistungsfreiheit des Versicherers besteht. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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