Ein Kunde eines Vermögensberaters hatte mit dem Vorwurf mangelhafter Beratung Schadenersatz von dessen Haftpflichtversicherer gefordert – wobei hier die Frage einer Nachhaftung schlagend wurde. Der Kunde vertrat den Standpunkt, eine starre zeitliche Begrenzung der Nachhaftung sei sittenwidrig, ungewöhnlich und gröblich benachteiligend. Die Sache ging zum OGH.
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