23.7.2026 – Die telefonische Information des Bürgermeisters der geschädigten Gemeinde über den Unfall war ausreichend und umgehend, der Unfalllenker habe damit seine Aufklärungsobliegenheit nicht verletzt, so der OGH. Für die Annahme, dass der Versicherungsnehmer mit der Unterlassung der Polizeimeldung eine Alkoholisierung verschleiern wollte, fehle ein konkreter Verdacht. Der Versicherer muss zahlen.

Aufgrund eines Sekundenschlafs stieß A.R. am 3. Juli 2023 mit seinem Pkw zuerst gegen ein Brückengelände und kam anschließend in einem Bachbett zum Stillstand. Das Brückengelände, ein Verkehrszeichen und der Pkw wurden beschädigt.
A.R. verlor bei der Kollision kurzfristig das Bewusstsein, kam aber nach einer unbestimmten Zeit wieder zu sich. Er stand unter Schock. Um Hilfe zu holen, ging er zum rund 100 bis 200 Meter entfernten, nächstgelegenen Wohnhaus.
Von einem Bewohner dieses Hauses wurde er zunächst zur Unfallstelle und anschließend nach Hause gefahren, um von dort einen Traktor zur Bergung des Fahrzeugs zu holen. Gemeinsam mit seinem Sohn fuhr A.R. dann zur Unfallstelle und barg den Pkw.
Anschließend verständigte er noch am Unfallort mit dem Mobiltelefon seines Sohnes den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde über das Schadenereignis, seine Person als Unfallbeteiligten, den genauen Unfallort und davon, dass niemand verletzt wurde.
Nach den Feststellungen hat A.R. nichts versäumt, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich gewesen wäre. Aufgrund des Telefonats waren sich A.R. und der Bürgermeister, die einander kennen, einig, dass eine zusätzliche Information der Polizei vom Unfall nicht nötig sei.
Wieviel Zeit zwischen dem Unfall und der Verständigung des Bürgermeisters vergangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Seinem Kaskoversicherer teilte A.R. in der Schadenmeldung mit, dass er innerhalb von 24 Stunden vor dem Unfall einen „Sommerspritzer“ getrunken hatte.
Er fordert vom Versicherer einen Betrag von 15.100 Euro; am Fahrzeug sei bei dem Unfall ein Totalschaden entstanden, er habe weder seine Anzeige- noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab.
A.R. verfügt für das Fahrzeug über einen Kaskoversicherungsvertrag, vereinbart sind Allgemeine Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2017). Nach Artikel 1 der Bedingungen sind das Fahrzeug und seine Teile gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert.
Artikel 7 regelt die Obliegenheiten. Demnach hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.
Darüber hinaus hat er unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten, wenn an Sachen Dritter durch den Unfall Schäden entstanden sind und kein umgehender Datenaustausch mit jener Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, erfolgte.
Für den Fall einer Verletzung dieser Obliegenheit ist „nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 VersVG“, der in der Beilage abgedruckt ist, Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart.
Nach der Ablehnung durch den Versicherer reichte A.R. Klage ein. Der Versicherer argumentiert, A.R. hätte seine Anzeigeobliegenheit verletzt; er wäre verpflichtet gewesen, bei einem durch einen Unfall verursachten Schaden an Sachen Dritter ohne unnötigen Aufschub eine Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu erstatten.
Außerdem habe er gegen seine Aufklärungsverpflichtung verstoßen. Da er die Anzeige bei der Polizei unterlassen habe, sei keine objektive Prüfung seiner körperlichen Verfassung im Hinblick auf eine mögliche Alkoholisierung erfolgt.
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Durch die Verständigung des Bürgermeisters sei eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei nicht nötig gewesen. A.R. habe seine Aufklärungsobliegenheit nicht verletzt und habe auch keine Beweismittel untergehen lassen.
Der Versicherer legte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass in der Kaskoversicherung das Interesse des Eigentümers an dem Sachwert des Fahrzeugs versichert ist. Schäden Dritter seien nicht Gegenstand der Kaskoversicherung.
Aufgabe von Obliegenheiten sei es, zur Klärung von Grund und Höhe der Deckungspflicht eines Versicherers beizutragen. Dabei komme in der Kaskoversicherung aber der Feststellung der Identität des Schädigers zur Sicherung der Ansprüche des geschädigten Dritten keine eigenständige Bedeutung zu.
Die vorliegende Bedingungslage könne daher nur so interpretiert werden, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Kaskoversicherung die Anzeigepflicht bei Schäden an Sachen Dritter einen Teil der Aufklärungsobliegenheit darstellt.
Der OGH betont, der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit Fällen vergleichbar, in denen er bisher eine Obliegenheitsverletzung wegen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Anzeige im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit bejaht hatte.
Es sei keine ungebührlich lange Zeitspanne feststellbar gewesen, für die A.R. den Datenaustausch mit dem Bürgermeister unterlassen hat. Es sei ihm jedenfalls zuzugestehen, dass er die Unfallstelle, nachdem er aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht war, nur verlassen hat, um Hilfe zu holen.
Auch die Bergung des Fahrzeugs aus dem Bachbett vor der Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister sei ihm nicht vorzuwerfen, so der OGH. Es habe sich um einen nach dem Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Vorgang gehandelt, den er noch vor der Meldung durchführen durfte.
Unmittelbar nach der Bergung und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und den daran typischerweise anschließenden Tätigkeiten habe er den Bürgermeister informiert, Dies sei ohne unnötigen Aufschub und damit umgehend im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei ein Identitätsnachweis des Schädigers nicht nötig, wenn Schädiger und Geschädigter einander kennen, so der OGH. Auch bei persönlicher Bekanntschaft sei es aber erforderlich, dass eine Kontaktaufnahme erfolgt.
Wie auch die Vorinstanzen festgestellt haben, war die telefonische Mitteilung an den Bürgermeister inhaltlich ausreichend und erfolgte rechtzeitig. Damit habe für A.R. keine Verpflichtung bestanden, den Unfall bei der Polizei anzuzeigen; er habe keine Obliegenheit verletzt.
Es seien auch keine Handlungen von A.R. festgestellt worden, die eine konkrete Verdachtslage in Richtung der vom Versicherer behaupteten Alkoholisierung begründen oder nahelegen, A.R. habe seiner Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht werden wollen.
Dass das Nichterstatten der Polizeianzeige den Verdacht nahelege, A.R. hätte den Unfallhergang verschleiern wollen, widerspreche der Rechtsprechung; notwendig wäre ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision des Versicherers daher zurückgewiesen.
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