In einem Lebensversicherungsvertrag wurde dem Versicherungsnehmer bei Laufzeitende ein Wahlrecht zwischen einer Kapitalleistung und einer Rentenzahlung eingeräumt. Wie sich letztere berechnet, war nicht spezifiziert. Der Versicherer erklärt, dass die Berechnungsparameter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestimmbar seien. Der OGH entschied den Fall. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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