5.12.2025 – Der Fachverband der Versicherungsmakler begrüßt dem Ausbau der elektronischen Kommunikation im Versicherungsrecht. Allerdings müsse er auch eine gesetzliche Verankerung des Maklers beinhalten. Eine solche gebe es bislang nicht ausdrücklich, was zu Rechtsunsicherheit führe.
Die Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern seien „nicht (mehr) praktikabel“, hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Entbürokratisierungspakets festgestellt.
Eine Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) soll deshalb Erleichterungen bringen. Darauf hat sich der Ministerrat in seiner Sitzung am Mittwoch verständigt. Der Versicherungsverband (VVO) hat erfreut auf das Vorhaben reagiert (VersicherungsJournal 4.12.2025).

Am Donnerstag hat sich auch der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten positiv geäußert.
Er „begrüßt grundsätzlich die geplanten Entbürokratisierungsmaßnahmen und die Novellierung der elektronischen Kommunikation im versicherungsvertraglichen Bereich“. Grundsätzlich – denn die Praxis der letzten Jahre zeige, dass die elektronische Kommunikation im Dreieck zwischen Versicherer, Kunde und Makler „nicht funktioniert“.
„Das Thema der Einbindung von Versicherungsmaklern in der elektronischen Kommunikation beschäftigt die Branche schon seit vielen Jahren“, sagt Fachverbandsobmann Christoph Berghammer.
Aus Sicht des Fachverbandes gibt es offene Fragen, die zu Rechtsunsicherheit führen. Zuletzt war im September beim Expertentag des Fachverbandes in Rust kontroversiell darüber diskutiert worden, inwieweit elektronisch „am Makler vorbei“ kommuniziert wird (VersicherungsJournal 17.9.2025).
Die Pflichten des Maklers in Bezug auf Risikoanalyse und Deckungskonzept erforderten dessen Einbindung unter anderem in den Bereichen Angebot, Analysen und Schadensabwicklung, betont der Fachverband in seiner aktuellen Stellungnahme.
Eine solche sei derzeit aber weder zur elektronischen Kommunikation im VersVG noch in den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Normen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) explizit vorgesehen. Dadurch entstehe „geradezu ein rechtsfreier Raum“, der in der Praxis für Unsicherheit sorge „und konsumentenfeindliche Auswirkungen haben könnte“.
„In der Praxis zeigt sich, dass viele Maklerkollegen die elektronische Kommunikation schlichtweg deswegen nicht vereinbaren, weil sie die potenziellen Rechtsnachteile in der Beziehung zu ihren Kunden erkennen und diese Nachteile nicht akzeptieren können oder wollen“, so Berghammer.
Eine Neuregelung der elektronischen Kommunikation müsse deshalb „die gesetzlich vorgegebene Rolle der Versicherungsmakler“ berücksichtigen und damit Rechtssicherheit herstellen.
Ich unterstreiche unsere Forderung der gesetzlichen Verankerung der Makler im Rechtsgebiet der elektronischen Kommunikation.
Fachverbandsobmann Christoph Berghammer
Wie das geschehen könnte, war ebenfalls Thema beim Expertentreffen. Isabelle Vonkilch, Universitätsassistentin am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, hatte drei Wege skizziert: eine aufsichts- und haftungsrechtliche sowie eine rechtsgeschäftliche.
Ob eine dieser Optionen gewählt wird oder eine andere – es bedürfe einer „gesetzlichen Verankerung der Makler im Rechtsgebiet der elektronischen Kommunikation“, unterstreicht Berghammer. Die Standesvertretung sei für Gespräche mit Versicherungswirtschaft und Ministerien bereit.
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