2.7.2026 – Für die EU-Kleinanlegerstrategie (RIS) haben sich auf der Zielgeraden noch Änderungen ergeben, berichtet der Fachverband der Versicherungsmakler. Demnach soll es künftig einen „Anreiz-Test“ geben. Die Zulässigkeit von Provisionen wäre dadurch an gewisse Kriterien gebunden. Der Fachverband rät einmal mehr, künftig zwischen „ungebunden“ und „unabhängig“ zu unterscheiden und peilt eine gesetzliche Klarstellung an.

Ende 2025 hatten Kommission, Parlament und Rat politisches Einvernehmen über die EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, RIS) erzielt (VJ 19.12.2025).
Seither ist es um das seit 2022 diskutierte Projekt und seine finale Fassung vergleichsweise still geworden.
Nun sei aber im Ausschuss der Ständigen Vertreter – einem vorbereitenden Gremium des EU-Ministerrats – sowie im Wirtschaftsausschuss des EU-Parlaments eine Einigung erreicht worden, teilte der Fachverband der Versicherungsmakler am Mittwoch in einer Aussendung mit.
Das formale Verfahren zur Verabschiedung der RIS ist damit aber noch nicht abgeschlossen. Die Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt der Union ist laut Fachverband nach aktuellem Stand erst für Anfang 2027 zu erwarten.
Zwischen der Fassung vom Dezember 2025 und dem nun vorliegenden Text gebe es einige Unterschiede.
„Die wesentlichen Änderungen betreffen überwiegend die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten, greifen jedoch auch in einzelne Bestimmungen des allgemeinen Teils der IDD ein“, berichtet der Fachverband.
Ein generelles Provisionsverbot gebe es nicht, wohl aber einen neuen „Anreiz“-Test: Dieser soll sicherstellen, dass Anreize bei der Beratung das beste Interesse der Kunden nicht untergraben. Unter den Begriff der Anreize (englisch: „Inducements“) fallen auch Provisionen.
Der Fachverband listet die Kriterien dieses Tests auf – die Punkte 2, 3 und 4 seien Abweichungen von der RIS-Fassung Ende 2025 –, darunter die folgenden:
„Neu und umstritten“ sei auch, dass die Kommission Kriterien festlegen soll, wann Anreize als fair und im Interesse der Kunden gelten, einen echten Nutzen bringen, angemessen sind und welche Kontrollmechanismen in diesem Zusammenhang gelten.
Bei einer unabhängigen Beratung müsse eine ausreichend große Anzahl verfügbarer Produkte bewertet werden und seien Annahme und Einbehalten von Provisionen nicht erlaubt.
Diese Regel sollte Vermittler, die nicht bei einem Versicherer angestellt oder vertraglich an diesen gebunden sind, jedoch Anreize vom Versicherer erhalten und den Anreiztest erfüllen, aber nicht daran hindern, sich als nicht vertraglich an einen bestimmten Versicherer gebunden darzustellen, erläutert der Fachverband eine weitere, bereits bisher geplante Regelung.
Aus dieser „unglücklich formulierten Bestimmung“ ergebe sich, dass es für österreichische Versicherungsmakler ratsam sei, sich als „ungebunden“ und nicht als „unabhängig“ zu deklarieren. Dies war auch in den vergangenen Monaten wiederholt diskutiert worden (VJ 28.6.2024, 16.9.2024, 16.9.2024, 25.2.2025, 15.9.2025, 15.9.2025, 14.10.2025).
Vor diesem Hintergrund bekräftigte der Fachverband, die Verankerung der Unterscheidung „gebunden – ungebunden“ im österreichischen Recht anzustreben, „um abschließende Rechtssicherheit zu gewährleisten“.
Überhaupt sieht man in der Standesvertretung noch an mancher Stelle Klärungsbedarf – sowohl, was das Konzept des greifbaren Nutzens betrifft, als auch in Bezug auf zahlreiche weitere geplante Detailregelungen.
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