14.8.2026 – Ein Versicherungsnehmer war nach einem Schlaganfall per Ambulanz aus Polen rückgeholt worden. Während des Transports erlitt er eine schwere Lungenembolie, was auf eine mangelnde Thromboseprophylaxe zurückzuführen war. Der OGH entschied: Die medizinische Obhut während des Transports zähle zwar zu den Pflichten des Versicherers, eine anlasslose Überprüfung der Transportfähigkeit nach Freigabe durch das polnische Krankenhaus sei aber nicht zu verlangen. Die Klage des Patienten wurde abgewiesen.

Während eines Aufenthalts in Polen erlitt Dr. W. an einem Freitag eine Gehirnblutung, weshalb er in das Warschauer Zentralkrankenhaus eingeliefert und dort erstversorgt wurde. Die T. GmbH, ein auf Krankentransporte spezialisiertes Unternehmen, nahm noch am Wochenende Kontakt mit dem Krankenhaus auf, um einen Rücktransport nach Österreich zu organisieren.
Am darauffolgenden Dienstag erhielt die T. GmbH vom polnischen Krankenhaus einen medizinischen Bericht, der die Transportfähigkeit von Dr. W. bestätigte. Der Rücktransport erfolgte am Mittwoch mit einer Bodenambulanz.
Bei der Ankunft in Wien am Mittwoch in der Nacht erlitt Dr. W. eine „Lungenembolie mit reitendem Thrombus“ (dabei sitzt ein großes Blutgerinnsel direkt an der Gefäßgabelung der Lungenarterie, wodurch der Blutzufluss zu beiden Lungenflügeln blockiert wird oder zu blockieren droht, Anm.).
Ursache für diesen medizinischen Notfall war die mangelnde Thromboseprophylaxe im polnischen Krankenhaus, die Komplikation wäre unabhängig von der Art des Transportmittels jedenfalls aufgetreten. Ein früherer Transport nach Österreich wäre nicht sinnvoll gewesen.
Dr. W. hatte einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch ein „SOS-Rückhol-Service“ beinhaltete. Vereinbart waren Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Fassung 1999) sowie Ergänzende Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für einen Nottransport in die Heimat war es nach deren Punkt A.2.a, dass eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustands besteht, vor Ort eine dem österreichischen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist.
Punkt A.2.b bestimmte unter anderem, dass der Versicherer aufgrund der ihm mitgeteilten Angaben über die Durchführung und die Art des Transports entscheidet. Bei einer Rückholung nach Österreich hatte die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten zu erfolgen, die endgültige Entscheidung lag jedoch beim Vertrauensarzt des Versicherers.
Dr. W. fordert wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der nach seinem Schlaganfall erlittenen Komplikationen während des Transports nach Österreich von seinem Versicherer in einer Klage einen Betrag von mehr als 70.000 Euro sowie Feststellung der Haftung für Folgeschäden.
Er argumentiert, der Versicherer habe seine vertraglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Organisation des Rücktransports verletzt. Dieser sei durch die dem Versicherer zuzurechnende T. GmbH verspätet, mit einem ungeeigneten Verkehrsmittel, ohne erforderliche medizinische Ausrüstung und ohne die nötige Thromboseprophylaxe erfolgt.
Der Versicherer erklärt dagegen, er schulde aus dem Versicherungsvertrag keine medizinischen Leistungen, sondern nur die Übernahme der Kosten. Die auf Seiten des Versicherers als Nebenintervenientin auftretende T. GmbH verweist auf die sachgemäße Durchführung des Transports.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Gegen diese Entscheidung wandte sich Dr. W. in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass das „SOS-Rückhol-Service“ die Vergütung der Kosten eines medizinisch begründeten Transports aus dem Ausland regle, wobei Punkt A der Ergänzenden Versicherungsbedingungen nähere Voraussetzungen für die Kostenerstattung definiere.
Punkt A.2.a nehme dabei auf die erforderliche Schwere der Erkrankung Bezug, Punkt A.2.b regle dann die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Transports.
Daraus lasse sich klar erkennen, dass der Versicherer bei Inanspruchnahme des von ihm bereitgestellten Transports zwar in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, aber letztverantwortlich über die Durchführung und die Art des Transports entscheidet.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne von einem derartigen Service auch die Übernahme einer medizinischen Verantwortung für den Transport erwarten, auch die medizinische Obhut während des Transports zähle daher zu den vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers.
Um diese Verpflichtung zu erfüllen, bediene sich der Versicherer der T. GmbH, so der OGH. Diese sei damit nach § 1313a ABGB dem Versicherer zuzurechnen. Die medizinische Verantwortung erstrecke sich dabei aber nur auf die Durchführung eines geeigneten Transportes und die Versorgung während dessen Dauer.
Voraussetzung für einen Krankentransport sei die Transportfähigkeit des Patienten, so der OGH. Im vorliegenden Fall habe die T. GmbH von einer solchen ausgehen können; sie sei nicht verpflichtet gewesen, die vom Krankenhaus zu beurteilende Transportfähigkeit anlasslos in Frage zu stellen.
Nur in Zweifelsfragen zum Transport oder zur Transportfähigkeit des Patienten müsste eine Abklärung erfolgen; dies gehe aus der Formulierung hervor, dass die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten erfolge, die endgültige Entscheidung aber beim Vertrauensarzt des Versicherers liege.
Es sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar ersichtlich, dass eine eigenständige Überprüfung in jedem Fall für das Team des abholenden Transports entweder gar nicht oder nur mit unangemessenen Verzögerungen durchführbar wäre.
Nach den Feststellungen habe weder die Auswahl des Transportmittels den Schaden des Dr. W. verursacht, noch hätten sich die Komplikationen durch irgendwelche anderen Maßnahmen während des Transports verhindern lassen, betont der OGH.
Die Komplikationen hätten sich aufgrund der fehlenden Prophylaxe des polnischen Spitals ereignet. Auch eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch die Bestimmungen, die das Rückholservice regeln, liege nicht vor.
Damit hätten die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen, so der OGH. Die Revision wurde vom Obersten Gerichtshof als nicht berechtigt zurückgewiesen.
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