28.10.2025 – Ein Unternehmen hatte auf einer Liegenschaft unter anderem Pflasterarbeiten mangelhaft erbracht und wurde dafür in einem Zivilverfahren zur Zahlung von Mängelbehebungskosten verurteilt. Der OGH stellte klar: Auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle der Gewährleistung treten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Eine GmbH & Co KG hatte 2016 auf einer Liegenschaft Pflasterarbeiten erbracht und Metallplatten um einen Pool verlegt. Die Arbeiten waren allerdings mangelhaft, in einem Zivilverfahren wurde die Gesellschaft verpflichtet, 95.000 Euro zu bezahlen.
Der Klagszuspruch beinhaltete nahezu zur Gänze Mängelbehebungskosten, ein Mangelfolgeschäden betreffendes Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Von seinem Haftpflichtversicherer fordert das Unternehmen eine Zahlung von mehr als 133.000 Euro. Begründet wird dies damit, dass Tätigkeitsschäden gemäß den GA 40 mitversichert seien, worunter alle von ihm ausgeführten Arbeiten fielen. Der Versicherer könne die Deckung daher nicht mit Verweis auf die AHVB verweigern.
Das Unternehmen verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, vereinbart sind die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB) sowie „Voribau Plus Vollrisikodeckung für das Bau- und Baunebengewerbe sowie für Baumeister und dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe“ GA 40).
Versicherungsfall ist laut den AHVB ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können.
Nicht versichert sind nach Artikel 7.1.1 AHVB Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel und nach Artikel 7.1.3 AHVB die Erfüllung von Verträgen sowie die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
Nach Artikel 7.10.3 AHVB erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Diese gelten allerdings nach den GA 40 als mitversichert.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die geltend gemachten Schäden seien Mangelschäden, die nicht von der Versicherung gedeckt seien. GA 40 betreffe nur den Artikel 7.10.3 der AHVB. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass in der Betriebshaftpflichtversicherung die Ausführung der bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert sei, weil das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer übertragen werden soll.
Entscheidend sei dabei, dass es sich um Kosten handelt, die dafür aufgewendet werden müssen, um den Auftraggeber in den Genuss der vertragsgerechten Leistung der Versicherungsnehmers zu bringen und/oder das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren.
Außerdem erstrecke sich die Versicherung nicht auf sogenannte Erfüllungssurrogate, also auf Ersatzleistungen, die an die Stelle der Erfüllung treten. Gedeckt seien aber Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, wie beispielsweise Mangelfolgeschäden.
Der Argumentation des Unternehmens, dass Schadenersatzansprüche gemäß § 933a ABGB ausschließlich unter den Risikoausschluss des Artikel 7.10.3 AHVB fallen würden und nach den GA 40 mitversichert seien, widerspricht der OGH.
Aus dem „klaren Wortlaut“ des Artikels 7.1 AHVB gehe hervor, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate umfasst. Die rechtliche Grundlage, aus der der Anspruch hergeleitet wird, sei dabei nicht entscheidend.
Ausgeschlossen seien auch Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse an der Leistung geltend gemacht wird. Dazu zählen auch jene, die an die Stelle der Gewährleistung treten. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche könnten im Werkvertragsrecht in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen.
Außerdem betreffe die Regelung in den GA 40 nur Artikel 7.10.3 AHVB. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen sei nicht korrekturbedürftig, die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob137/25k vom 25. September 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
Marius Perger
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