Einschleichdiebstahl bei offener Ladentür?

22.9.2025 – Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Makler empfahl dem Versicherer nicht, den Schaden zu decken. Um den Tatbestand des Einschleichens zu erfüllen, müssten sich Täter einschließen lassen und gestohlene Gegenstände wegbringen, wenn die Räume geschlossen sind. Das war hier nicht der Fall.

Symbolfoto (Bild: Tim Reckmann bei Pixelio)
Symbolfoto (Bild: Tim Reckmann bei Pixelio)

Während sich eine Unternehmerin, die einen Betrieb für Kosmetik und Schönheitspflege besitzt, am 5. November 2024 in einem Nebenraum ihres Geschäftslokals befand, um eine Behandlung durchzuführen, kam es zu einem Schadenfall.

Ein oder mehrere Täter hatten das Lokal betreten, wobei der Bewegungsmelder aber keine Personen registrierte und daher nicht meldete. Er oder sie wussten offenbar, wo sich der Originalschlüssel zur Kassenlade befand oder konnten diesen zumindest auffinden und öffneten damit die Kassenlade.

Der oder die Täter entnahmen 300 Euro sowie ein Kuvert mit 500 Euro. Von ihrem Versicherer fordert die Unternehmerin den Ersatz dieses Schadens. Der Versicherer lehnte eine Deckung ab, es handle sich um einen nicht versicherten, einfachen Diebstahl.

Bedingungslage

Die Unternehmerin verfügt über eine Einbruchdiebstahlversicherung. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) in der Fassung 2009 sowie ein „Deckungspaket Komfort für die Einbruchdiebstahlversicherung“.

Versichert ist unter anderem Bargeld unter einfachem Verschluss mit maximal 4.000 Euro, Wechselgeld in offenen Registrierkassen und bzw. oder versperrten Handkassen mit maximal 200 Euro je Kassa und insgesamt maximal 600 Euro sowie in Kassen der VSÖ-Klasse IV maximal 9.000 Euro.

Laut Bedingungen liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn sich ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten „in diebischer Absicht heimlicherweise eingeschlichen oder darin in dieser Absicht verborgen hat, sofern die Wegbringung der gestohlenen Sachen zu einer Zeit erfolgt ist, während welcher die Räume abgeschlossen waren“.

Keine Haftung des Versicherers sehen die Bedingungen vor, wenn keiner der in ihnen taxativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht wurde, insbesondere bei Gelegenheitsdiebstahl, Ladendiebstahl oder Trickdiebstahl.

Voraussetzung für gedeckten Schaden

Die Versicherungsnehmerin wandte sich nach der Ablehnung durch den Versicherer über ihren Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

Sie argumentiert, es sei auch Einschleichen mitversichert, darüber hinaus hätten der oder die Täter durch das Beiseiteschieben des Bewegungsmelders ein Hindernis überwunden. Der Versicherer wiederholt in seiner Stellungnahme die Begründung der Deckungsablehnung.

In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass die Versicherungsnehmerin eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls anstrebe. Es sei ihre Aufgabe, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu beweisen, die diesen Versicherungsfall begründen.

Keine versicherte Gefahr

Allerdings erfülle die Schilderung der Versicherungsnehmerin im vorliegenden Fall keinen der Tatbestände der entsprechenden Klausel in den Versicherungsbedingungen; insbesondere liege kein Einschleichen im Sinn der Bedingungen vor.

Wenn die Geschäftsräumlichkeiten durch Manipulation des Bewegungsmelders zwar heimlich betreten werden, sich ein Dieb aber nicht einschließen lässt, handle es sich nicht um Einschleichen. Nötig dafür wäre, dass die gestohlenen Sachen weggebracht werden, während die Räume abgeschlossen waren.

Auch könne man nicht von einem Überwinden eines Hindernisses im Sinn der Bedingungen sprechen, wenn die versicherten Räumlichkeiten durch die Eingangstüre betreten werden.

Ebenfalls keine versicherte Gefahr stelle das Öffnen der Kassenlade mit einem in den Geschäftsräumlichkeiten aufbewahrten Originalschlüssel dar. Die RSS hat dem Versicherer daher die Deckung des Schadenfalles nicht empfohlen.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (159 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

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