16.11.2023 – Die Courtagevereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Makler sah vor, dass Provisionen so lange bezahlt werden, als die Versicherungsverträge existieren, die Prämien bezahlt werden und keine anderweitige Maklervollmacht vorliegt. Da keine dieser auflösenden Bedingungen vorlag, empfahl die Schichtungsstelle der Versicherungsmakler dem Versicherer die Zahlung der Provisionen.
Ein Versicherungsmakler hat seine Gewerbeberechtigung per 29. Jänner 2020 ruhend gestellt. Ein Versicherer, mit dem er im Jahr 1999 eine Courtagevereinbarung abgeschlossen hatte, hat daraufhin die Zahlungen eingestellt und für eine Weiterzahlung die Vorlage aktueller Vollmachten verlangt.
Der Versicherungsmakler wandte sich daraufhin mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Diese solle dem Versicherer die Zahlung von Folge- und Dynamikprovisionen für die Jahre 2021 und 2022 empfehlen und feststellen, dass weiterhin ein Anspruch auf laufende Zahlung von Provisionen besteht, so der Makler.
Laut der vom Versicherer als „Courtagezusage“ bezeichneten Courtagevereinbarung vom 23. Dezember 1999 sollte der Makler für alle durch seine Vermittlung zustande gekommenen Verträge Courtage erhalten.
Der Anspruch auf Courtage entstand demnach „mit dem Zustandekommen des Vertrages, jedoch frühestens mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung“. Vereinbart war, dass die Courtage das Schicksal der Prämie teilt.
Bei einem Maklerwechsel im Einzellebensgeschäft verpflichtete sich der Versicherer, ab der nächsten Hauptfälligkeit dem Erstvermittler die Dynamikcourtage und dem neuen Versicherungsmakler die Folgecourtage zu zahlen.
Die Courtage sollte unabhängig vom Bestehen der Courtagezusage so lange gezahlt werden, „wie der Versicherungsvertrag besteht und der Versicherungsnehmer die Prämie bezahlt und keine anderweitige schriftliche Maklervollmacht vorgelegt wird.“
Aufgrund einer Anfrage hatte der damalige Vertriebsdirektor des Versicherers mit einem Schreiben vom 10. Februar 2000 dem Makler „ausdrücklich“ Zusagen hinsichtlich der Dauer des Courtageanspruchs gemacht.
Darin wird nochmals bestätigt, dass die Courtage unabhängig vom Bestehen der Courtagevereinbarung so lange gezahlt wird, als der Versicherungsvertrag besteht, Prämien bezahlt werden und keine anderweitige schriftliche Maklervollmacht vorgelegt wird.
Bei einem Verkauf des Bestandes musste eine schriftliche Erklärung von Käufer und Verkäufer abgegeben werden, dass der Bestand mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer übertragen werden soll. Der Bestand sollte dann voll courtagepflichtig auf den neuen Makler übertragen werden.
Im Fall einer Rechtsnachfolge nach dem Tod des Maklers musste der schriftliche Nachweis erbracht werden, dass der Bestand übertragen werden soll.
Im August 2021 hatte der Versicherer seine Bereitschaft zur Fortführung der Zahlungen erklärt, forderte aber eine Bestätigung, dass für alle strittigen Verträge aktuelle Vollmachten bzw. Aufträge zur Vertretung existieren. Für eine Stichprobe sollten einzelne Vollmachten vorgelegt werden.
Im Jänner 2022 betonte der Versicherer, sich an die Bestätigung vom 10. Februar 2000 halten zu wollen, wiederholte aber seine Forderung, für eine Stichprobe einzelner, genannter Verträge die Vollmachten vorzulegen.
In einer Stellungnahme zum Schlichtungsantrag erklärte der Versicherer erneut, dem Makler seinen Anspruch auf Courtage nicht absprechen zu wollen, weshalb er diesen gebeten habe, nachzuweisen, dass Maklervollmachten bestehen.
In ihrer Empfehlung geht die RSS einleitend auf die Gesetzeslage ein. Nach § 6 Maklergesetz sei der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsmäßige verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
§ 30 Maklergesetz bestimme darüber hinaus, dass dem Versicherungsmakler bei erfolgreicher Vermittlung eine „Provision aus dem mit dem Versicherer geschlossenen Maklervertrag“ gebührt. Der Anspruch darauf entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.
Der Fall, dass eine Gewerbeberechtigung ruhend gestellt wurde, sei von der Courtagevereinbarung nicht umfasst, so die RSS. Der Courtageanspruch knüpfe aber an die ursprüngliche Vermittlung des Vertrags, die unbestritten durch den antragstellenden Makler erfolgte.
Dieser Anspruch sei auflösend bedingt, die Courtagevereinbarung enthalte dazu Bestimmungen bei einem Maklerwechsel und zur Beendigung der Courtagezusage; zusätzlich liege das Schreiben des damaligen Vertriebsdirektors vor.
Im vorliegenden Fall behaupte der Versicherer nicht, dass eine der dort genannten auflösenden Bedingungen vorliege. „Offenbar“ gehe der Versicherer davon aus, dass der Anspruch auf Folgeprovision eine Betreuungsprovision ist.
Eine solche Betreuung von Kunden wäre aber aufgrund der ruhenden Gewerbeberechtigung nicht zulässig, betont die RSS.
Allerdings sei die Courtage nach dem Wortlaut der Vereinbarungen nicht vom aufrechten Bestand der Vollmacht abhängig, sondern nur davon, dass die Vorlage einer anderen Vollmacht den Courtageanspruch des ursprünglichen Vermittlers vernichtet.
Die Zusage des Vertriebsdirektors gehe jedenfalls gesetzlichen Regelungen zur Frage, ob Provisionen im Fall der Beendigung oder Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung weiterlaufen, vor. Die RSS empfahl dem Versicherer daher die Zahlung der Folge- und Dynamikprovisionen für die Jahre 2021 und 2022.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (164 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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