20.9.2024 – Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde Schäden, die durch dasselbe Schadenereignis an drei unterirdisch verbundenen Häusern entstehen, als einen Schadenfall verstehen, so die Schlichtungsstelle der Makler. Das Sublimit stehe deshalb nur einmal zur Verfügung.
Nach einem Hagelschlag forderte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrem Versicherer den Ersatz von optischen Schäden an drei Gebäuden. Die Häuser sind unterirdisch durch eine Tiefgarage verbunden.
Die Eigentümergemeinschaft verfügt über eine Wohngebäude-Versicherung, die auch eine Sturmschadenversicherung enthält. Laut den vereinbarten Besonderen Bedingungen sind optische Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen durch Hagelschlag mitversichert.
Als optische Schäden gelten demnach optische Beeinträchtigungen, die keine Auswirkung auf Gebrauchsfähigkeit, Nutzungs- oder Lebensdauer haben. Die Entschädigung ist mit den Reparaturkosten, höchstens aber mit der vereinbarten Versicherungssumme, begrenzt.
Die Wohn- und Bürogebäude sind zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von etwas mehr als 7,6 Millionen Euro versichert; für optische Schäden gilt ein Sublimit von 10.000 Euro.
Die Eigentümergemeinschaft ist der Meinung, dass dieses Sublimit pro Gebäude gelte. Der Versicherer hat die Schäden anerkannt, berücksichtigte dabei aber ein Sublimit von insgesamt 10.000 Euro, da dieses pro Vertrag gelte.
Die Versicherungsnehmer wandten sich daraufhin über ihren Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).
Sie argumentieren, dass eine Aufteilung der Versicherungssummen auf die drei Gebäude sinnlos wäre, da diese unterirdisch verbunden sind. Aufgrund der bestehenden Promillesätze würde eine Aufteilung der Versicherungssummen aber nicht zu einer höheren Prämie führen.
Die Einschränkung auf den Vertrag sei deshalb gröbllich benachteiligend, so die Eigentümergemeinschaft.
In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass der Versicherungsvertrag ein Konsensualvertrag ist, der formfrei geschlossen werden kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen würden in dem Umfang Vertragsbestandteil werden, in dem sie vereinbart worden sind.
Dabei seien die Bedingungen so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen.
Waren die Bedingungen nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen, so seien sie objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer würde Schäden, die durch ein und dasselbe Schadenereignis an einer aus drei miteinander verbundenen Häusern bestehenden Liegenschaft, die mit einer gemeinsamen Versicherungssumme versichert sind, nicht als drei getrennte Schadenfälle auffassen.
Die Trennung der Schadenfälle wäre aber Voraussetzung für eine mehrfache Inanspruchnahme der Sublimits, so die RSS. Das Sublimit für optische Schäden stehe daher nur einmal pro Schadenfall für alle Gebäude gemeinsam zur Verfügung.
Die Schlichtungsstelle hat deshalb den Antrag abgewiesen, dem Versicherer eine Anerkennung zu empfehlen, dass das Sublimit für jedes der drei Häuser getrennt zur Verfügung steht.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (150 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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