30.1.2026 – Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Makler betont, dass mit Rettungsmaßnahmen unverzüglich hätte begonnen werden müssen, wofür es keinen Anhaltspunkt gebe. Außerdem seien zwar wieder Niederschläge zu erwarten, das Erfordernis eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls sei damit aber nicht bewiesen. Der Antrag, dem Versicherer die Deckung der Stabilisierungsmaßnahmen zu empfehlen, wurde abgewiesen.

Anfang 2024 entdeckte der Besitzer eines Wohnhauses erstmals Risse am Gebäude. Nach weiteren Beobachtungen beauftragte er einen Sachverständigen mit der Erstellung eines geologisch-geotechnischen Gutachtens.
In diesem heißt es, dass eine „ungünstige Grunddisposition“ dazu führt, dass der Hang, auf dem sich das Gebäude befindet, „hoch rutschungssensibel“ ist, weshalb bei erhöhtem Anfall von Bodenwässern Erdrutsche im Hang auftreten können und bereits aufgetreten seien.
Die gravitativ bedingten und von Niederschlägen gesteuerten Rutschungen hätten Dehnungs- und Scherrisse im gepflasterten Außenbereich und in den Gebäudewänden, Dehnungsrisse an baulichen Fugen sowie eine Verkippung einer Außenmauer verursacht.
Ohne Sicherungsmaßnahmen seien weitere Schäden zu erwarten, da die Bewegungen im Gelände wiederholt auftreten, heißt es im Gutachten, in dem die vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen grob mit mehr als 210.000 Euro geschätzt werden.
Der Hauseigentümer verfügt über eine Agrarversicherung, die auch eine Sturmschadenversicherung für ein Wohnhaus und zwei landwirtschaftliche Hauptgebäude enthält. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2002).
Demnach sind „Schäden, die an den versicherten Sachen durch in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen verursacht werden“, versichert. Mitversichert sind auch Nebenkosten, wie Aufräumungs-, Abbruch-, Demontage- und Remontagekosten, die im Schadenfall entstehen.
Im Fall eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit einzuholen und zu befolgen.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sind laut den Bedingungen vom Versicherer zu ersetzen, selbst wenn sie erfolglos waren.
Das vom Versicherer eingeholte Gutachten kommt weitgehend zu denselben Ergebnissen wie das vom Hausbesitzer in Auftrag gegebene und hält die Kostenschätzung für angemessen. Es hält fest, dass die Maßnahmen nur der Stabilisierung des Gebäudes und nicht der Hangsicherung dienen.
Daraufhin erklärte sich der Versicherer bereit, 19.500 Euro für die Sanierung bereits eingetretener Schäden im Inneren des Gebäudes zu zahlen. Bei den Stabilisierungsarbeiten handle es sich aber nicht um eine Schadenbehebung, sondern um Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Schäden.
Neuerliche Bewegungen, die zu Schäden bzw. einer Gefährdung des Objekts führen können, seien zwar nach intensiven Niederschlägen möglich, es bestehe aber keine unmittelbare Gefahr im Verzug.
Damit gebe es keinen engen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Rettungshandlungen und dem zu verhindernden Versicherungsfall, weshalb keine Deckung für die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Versicherungsvertrag bestehe.
Der Rechtsbeistand des Hausbesitzers erklärte daraufhin, die Stabilisierungsmaßnahmen seien zu ersetzen. Es liege ein einheitlicher Versicherungsfall vor, weil hier ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt.
Konkret habe sich durch den vorliegenden Erdrutsch der Untergrund derart massiv verändert, dass Stabilisierungsmaßnahmen notwendig sind. Damit habe sich der gesamte Versicherungsfall bereits jetzt verwirklicht.
Der Beginn des Schadenereignisses mit fortgesetzter Beschädigung sei bereits eingetreten, die Sicherungsmaßnahmen seien daher als Primärschaden zu ersetzen. Durch diese Maßnahmen würden nicht Schäden abgewendet oder gemindert, sondern behoben.
Außerdem, so der Rechtsbeistand, bestehe „auch jedenfalls Gefahr in Verzug“. Es stehe fest, dass Niederschläge in unmittelbarer zeitlicher Nähe drohen, weshalb der zeitliche Zusammenhang gegeben sei.
Der Versicherer bestritt in einem Schreiben vom 10. März 2025 das Vorliegen eines einheitlichen Versicherungsfalles; er argumentiert, es handle sich um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Verhinderung eines möglicherweise irgendwann eintretenden, künftigen Schadenereignisses.
Ebenso bestehe „definitiv“ keine unmittelbare Gefahr in Verzug. Der Ereigniszeitraum sei im Frühjahr 2024 gelegen, bis zum Zeitpunkt des Schreibens, ein Jahr danach, sei es zu keinem weiteren Rutsch oder dergleichen gekommen.
Der Hausbesitzer wandte sich daraufhin über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
In ihrer Empfehlung erinnert die RSS daran, dass die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos durch die primäre Risikobegrenzung erfolgt, die in grundsätzlicher Weise festlegt, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind.
Allgemeine Versicherungsbedingungen seien orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung auszulegen, wobei Unklarheiten in der Regel zu Lasten des Versicherers gehen.
Im vorliegenden Fall seien daher aufgrund der Bedingungen nur die Schäden am Gebäude von der positiven Umschreibung des Risikos erfasst; die Kosten der Stabilisierung würden weder zum bereits eingetretenen Schaden noch zu den Nebenkosten zählen.
In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob es sich bei den Kosten der Stabilisierung des Hauses um Rettungskosten handelt, die vom Versicherer zu decken sind. § 62 VersVG verpflichte den Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern.
Nicht zu den Rettungskosten im Sinn des § 63 VersVG würden dagegen Sacherhaltungs- bzw. Schadensverhütungskosten zählen, außer sie werden im Kontext mit der Abwehr oder Minderung eines unmittelbar drohenden Schadens aufgewendet.
Nach der Rechtsprechung müsse der Versicherungsnehmer die Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der notwendigen Sorgfalt ergreifen, selbst wenn der Erfolg zweifelhaft ist. Er müsse dabei so handeln, wie er sich verhalten hätte, wenn er nicht versichert wäre.
Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass mit konkreten Maßnahmen zur Sicherung bereits begonnen worden wäre. Auch wenn die Finanzierung offen ist, würde ein nicht Versicherter bei einem unmittelbar drohenden Schaden handeln.
Es sei zwar damit zu rechnen, dass wieder Niederschläge eintreten werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Weiterbewegen des Hanges führen. Damit werde aber das Erfordernis eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls weder behauptet noch beweisen, so die RSS.
Liege aber keine laufende Bewegung des Hanges, sondern ein wiederkehrendes Weiterbewegen bei entsprechenden Niederschlägen vor, so handle es sich um mehrere Schadenfälle durch Erdrutsch. Der Antrag, dem Versicherer die Deckung der Sicherungsmaßnahmen zu empfehlen, wurde abgewiesen.
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