1.7.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Ein Versicherter müsse zwar das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beweisen, nicht aber, dass eine bestehende, mindestens sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit wieder wegfallen wird oder kann. Wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht Anspruch auf Rehabilitationsgeld.

Im Jänner 2023 erlitt T. einen Myocardinfarkt (Herzinfarkt) mit cardiogenem Schock und ist seither arbeitsunfähig. T. war vor der Erkrankung als Vertriebsleiter tätig und genießt Berufsschutz.
Bei einer konservativen Therapie ist eine kalkülsrelevante Besserung seines Zustands nicht zu erwarten. T. strebt aber eine Herztransplantation an; sollte diese erfolgreich verlaufen, ist eine Besserung seines Zustands sehr wahrscheinlich.
Zum entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz war die Evaluierung der Herztransplantation im Gange; T. stand noch nicht auf der Transplantationsliste und es konnte nicht festgestellt werden, wie lange es dauern wird, bis er auf diese Liste kommt.
Die Pensionsversicherungsanstalt ihm ab 1. Oktober 2024 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt, T. fordert aber in einer Klage die Feststellung, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt und er Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat.
Das Erstgericht stellte den Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsgeld fest. Zwar könne ihm eine Herztransplantation nicht aufgetragen werden, er sei damit aber einverstanden. Nach der Operation sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer kalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustands zu rechnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt Folge. Vorübergehende Berufsunfähigkeit sei anzunehmen, wenn bewiesen werde, dass eine wesentliche Besserung des die Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich sei.
Dies müsse der Kläger, der die Gewährung von Rehabilitationsgeld anstrebe, beweisen. Eine zeitnahe Möglichkeit einer Verbesserung seines Zustandes habe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht bestanden.
T. wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen.
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt, erläutert der OGH.
Damit setze der Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension voraus, dass die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt.
Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe dagegen, wenn die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gegeben sind, Invalidität oder Berufsunfähigkeit aber nur vorübergehend, voraussichtlich mindestens sechs Monate lang vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des OGH liege dauerhafte Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht zu erwarten ist. Dies begründe den Anspruch auf eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension und muss vom Versicherten bewiesen werden
Allerdings sei nicht jede Besserung des Gesundheitszustandes entscheidend. Zu berücksichtigen sei nur eine kalkülsrelevante Besserung; für Versicherte mit Berufsschutz bedeute dies, dass der Versicherte eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit verrichten können muss.
Stehe fest, dass eine solche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erwarten ist, oder sei nicht feststellbar, ob eine solche Besserungsmöglichkeit besteht, liege Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit in diesem Sinn nicht voraussichtlich dauerhaft vor.
In diesen Fällen sei der Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension zu verneinen, so der OGH. Es sei dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt.
Für die Feststellung der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit müsse dann nur noch geprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach weniger oder aber nach sechs Monaten oder mehr bessern wird.
Bestehe die Möglichkeit, dass die Besserung des Gesundheitszustandes früher eintritt, so gehe dies zu Lasten des Versicherten, da dieser die Anspruchsvoraussetzung für diese Leistungen beweisen müsse.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müsse der Versicherte aber nicht beweisen, dass die bestehende, zumindest sechs Monate andauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit wegfallen wird oder kann.
Dies würde nämlich bedeuten, dass in jenen Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, ob eine Besserung der zumindest sechs Monate dauernden Invalidität/Berufsunfähigkeit zu erwarten ist, der Versicherte weder Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension noch Rehabilitationsgeld erhalten würde.
Im vorliegenden Fall habe T. im Jänner 2023 einen Myocardinfarkt erlitten und sei seither arbeitsunfähig. Zum Stichtag 1.10.2024 und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 25.6.2025 war er berufsunfähig.
Damit habe die Berufsunfähigkeit bereits mehr als sechs Monate angedauert, auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension seien unstrittig, betont der OGH. Zu prüfen sei daher nur noch, ob die Berufsunfähigkeit als voraussichtlich dauerhaft anzusehen ist.
Auf Basis der bisher getroffenen Feststellungen könne dies aber noch nicht beurteilt werden. Es würden positive oder negative Feststellungen fehlen, aus denen sich die Möglichkeit oder der Zeitpunkt eines Wegfalls der Berufsunfähigkeit ergeben.
Der Kläger trage dann aber nicht die Beweislast für den möglichen Wegfall der bestehenden Berufsunfähigkeit. Im Fall einer Negativfeststellung zur Möglichkeit und zum Zeitpunkt eines Wegfalls der mehr als sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit wäre der Anspruch auf Rehabilitationsgeld zu bejahen.
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen wegen dieser Feststellungsmängel auf. Das Erstgericht muss nun feststellen, ob die Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegt und eine Besserung des Gesundheitszustands mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist.
Zu berücksichtigen sei dabei auch die Möglichkeit einer ausreichenden Besserung durch eine Operation. In diesem Fall müsste auch geprüft werden, ob die Operation zumutbar ist; dies gelte unabhängig davon, dass der Kläger derzeit mit der Durchführung der Operation einverstanden ist.
(Anmerkung: Laut ASVG gilt für Arbeiter der Begriff „Invalidität“, für Angestellte der Begriff „Berufsunfähigkeit“.)
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