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Klage gegen Bauherrenklausel: Keine Aussicht auf Erfolg?

23.5.2023 – Bauherrenklauseln, die unter anderem die Deckung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben ausschließen, sind weder gröblich benachteiligend noch intransparent, so der Oberste Gerichtshof. Für eine Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer bestehe daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

A.R. hat im Jahr 1997 die Errichtung seines Hauses mit einem festverzinslichen Bauspardarlehen finanziert. 2007 nahm er eine Umschuldung vor und nahm dafür bei einer anderen Bank einen Fremdwährungskredit auf.

Nun beabsichtigt er, gegen diese Bank eine Klage mit dem Ziel einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Kreditvertrags einzubringen. Er steht auf dem Standpunkt, dass der Fremdwährungskreditvertrag aufgrund unzulässiger Klauseln zur Währungsumrechnung nichtig sei.

Für diesen geplanten Prozess fordert er von seinem früheren Rechtsschutzversicherer Rechtsschutzdeckung. Er beabsichtigt gegen diesen eine Deckungsklage zu führen, um ihn zur Deckung eines Prozesses gegen die Bank zu verpflichten.

Für die Führung der Deckungsklage gegen den früheren Rechtsschutzversicherer fordert er nun in einer Klage die Feststellung der Deckungspflicht seines aktuellen Rechtschutzversicherers. Der Fall landete per Revision beim Obersten Gerichtshof.

Bedingungslage

Für die aktuelle Rechtsschutzversicherung bei der D. AG wurden die ARB 2012 vereinbart. Laut diesen hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen.

Kommt der Versicherer dabei zum Ergebnis, dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

Im ursprünglichen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der A. SE waren die ARB 2003 vereinbart. Diese bestimmten unter anderem, dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens besteht.

Die Frage der Erfolgsaussichten

In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung ein. An diese sei allerdings kein strenger Maßstab anzulegen.

Grundsätzlich gelte für die Rechtsschutzversicherung, dass dem Versicherer im Deckungsprozess eine vorweg genommene Beweiswürdigung untersagt ist; das gelte auch für die Frage, ob in einem Verfahren ein Unterliegen wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen.

Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses, indem dort abzuhandelnde, aufgrund einer unklaren Gesetzeslage bisher nicht gelöste Rechtsfragen geklärt werden, sowie die Vorwegnahme der Klärung von Tatfragen kommen nicht in Betracht.

Das bedeute aber umgekehrt, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen „sehr wohl“ die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, so der OGH.

Bauherrenklausel: nicht intransparent oder gröblich benachteiligend

Grundsätzlich könne jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer habe daher mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen.

Bereits mehrfach habe sich der Oberste Gerichtshof mit sogenannten „Bauherrenklauseln“ beschäftigt. Diese hätten unter anderem den Zweck, Streitigkeiten, die wegen der häufig großen fremdfinanzierten Beträge hohe Streitwerte zum Gegenstand haben, von der Deckung auszunehmen.

Ein solches Risiko treffe die allermeisten der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer nicht, betreffe aber relativ wenige Bauwillige mit erheblichem Kostenrisiko und „in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit“.

Allerdings genüge nicht jeder noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung; es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung bestehen. Der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, müsse also typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein.

Keine Aussicht auf Erfolg

Schon in früheren Entscheidungen habe der OGH festgestellt, dass die Klausel weder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs. 3 ABGB noch intransparent nach § 6 Abs. 3 KSchG sei. Eine Rechtsschutzdeckung für jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers sei im österreichischen Recht nicht gebräuchlich.

Der Ansicht der Vorinstanzen, dass die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich Intransparenz und gröblicher Benachteiligung durch die Klausel bereits gelöst seien und damit eine eindeutige Rechtslage bestehe, schließt sich der OGH an.

Auch Streitigkeiten aus dem zu einem späteren Zeitpunkt zur Umschuldung aufgenommenen Fremdwährungskredit würden im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens stehen; auch für diese greife der Risikoausschluss der Bauherrenklausel.

Die Annahme des beklagten Versicherers, dass für die beabsichtigte Klagsführung gegen den ehemaligen Rechtsschutzversicherer keine Aussicht auf Erfolg bestehe, sei berechtigt. Der nunmehrige Versicherer ist leistungsfrei, die Revision wurde vom OGH zurückgewiesen.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 7Ob31/23v vom 19. April 2023 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bausparen · Darlehen · Rechtsschutz
 
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