20.8.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Das Unternehmen, das die Bergung und die Aufräumarbeiten durchgeführt hat, hat damit einen Aufwand getätigt, den die Lkw-Halterin aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen selbst hätte leisten müssen. Ihm steht deshalb der Ersatz seiner Kosten zu.

Auf einem Bahnübergang im Land Salzburg ereignete sich im März 2021 ein Unfall zwischen einem bulgarischen Lkw samt Aufleger (Sattelzug) und einem Zug. Der Zug schleifte den Lkw mit und bog ihn um eine Brücke herum. Das gesamte Ladegut des Lkw wurde dabei an der Unfallstelle verstreut.
Weil sich der Lkw mit der Brückenanlage verkeilte, war die gesamte Fahrbahn blockiert. Die zuständige Feuerwehrzentrale verständigte die H. GmbH, die die Bergung des Fahrzeugs koordinierte und ein Abschleppunternehmen damit beauftragte. Die Gesamtkosten dafür betrugen 14.651,22 Euro.
Die Alleinschuld an dem Unfall traf den Lkw-Lenker. Die ausländische Haftpflichtversicherung leistete an die H. GmbH keine Zahlung, diese reichte daraufhin Klage nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz gegen den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ein.
Die H. GmbH argumentiert, die Halterin des Lkw hätte die von ihr erbrachten Leistungen eigentlich aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, des Eisenbahngesetzes und der Straßenverkehrsordnung selbst vornehmen müssen.
Sie könne daher nach § 1042 ABGB Ersatz für ihren Aufwand fordern. Dieser Aufwandsersatz stelle einen Rettungsaufwand dar, der nach § 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz zu ersetzen sei.
Der Versicherungsverband erklärt dagegen, dass Aufräum- und Bergungskosten in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt seien. Eigene Schäden und Aufwendungen des Versicherungsnehmers seien nicht Gegenstand der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage der H. GmbH statt. Ein Versicherungsfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung liege immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hafte. Dazu würden auch Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB zählen.
Der Versicherungsverband wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend auf die Passivlegitimation des Versicherungsverbands ein.
Grundlage dafür sei die im Rahmen des Grüne-Karte-Systems unterstellte Versicherungsdeckung in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten.
Der Versicherungsverband werde dabei als „fiktiver Haftpflichtversicherer“ behandelt. Dabei solle sichergestellt werden, dass ein Geschädigter jenen Anspruch geltend machen könne, den er bei einem Unfall mit einem im Inland versicherten Kraftfahrzeug „jedenfalls“ hätte.
Der Anspruch sei daher auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme beschränkt, ebenso würden alle nach § 4 KHVG zulässigen Risikoausschlüsse gelten, da das Grüne-Karte-System nur die Mindestdeckung zu gewährleisten hat.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasse Ersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, betont der OGH. Der Schaden müsse dabei bei der Verwendung des versicherten Fahrzeugs eingetreten sein.
Auch im fingierten Haftpflichtversicherungsverhältnis des Grüne-Karte-Systems bestehe ein Anspruch nur dann, wenn jemand einen Schaden erlitten hat, für den der fiktive Versicherungsnehmer haftet.
In der ständigen Rechtsprechung werde der Begriff der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen weit verstanden. Er verweise nicht nur auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, sondern auch auf die Schadenersatznormen des ABGB und auf die Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB.
Um dem Befreiungszweck der Haftpflichtversicherung zu entsprechen, erfasse § 2 KHVG dabei sämtliche Ansprüche, die auf den Ausgleich eines in der Rechtssphäre eines Dritten eingetretenen Vermögensnachteils abzielen.
Der von der H. GmbH geltend gemachte Anspruch nach § 1042 ABGB habe nur eine ergänzende Funktion. Notwendig dafür sei, dass jemand ohne Rechtsgrund einen Vorteil daraus zieht, dass ein anderer eine Leistung erbringt, die er nach dem Gesetz selbst hätte leisten müssen.
Zur Anwendung komme § 1042 ABGB aber nur dann, wenn weder zwischen dem, der die Leistung hätte erbringen sollen, und dem, der sie erbracht hat, noch zwischen dem Dritten, der die Leistung empfangen hat, und dem, der sie erbracht hat, eine Rechtsbeziehung bestand, die den Leistenden zum Aufwand verpflichtet hätte.
Im vorliegenden Fall wäre der fiktive Versicherungsnehmer des Versicherungsverbands aufgrund des Schadenersatzrechts verpflichtet gewesen, Straße und Eisenbahnanlagen vom Wrack des Lkw zu räumen. Die H. GmbH habe ihn von dieser Verpflichtung befreit.
Der vom Zug mitgeschleifte Lkw habe in Endlage die gesamte Fahrbahn blockiert und hatte sich mit einer Brückenanlage verkeilt. Darin sei ein Eingriff in das Nutzungsrecht gelegen, das sich aus dem Eigentum an der Straße und den Eisenbahnanlagen ergibt.
Dieser Eingriff habe aufgrund des Alleinverschuldens des Lkw-Lenkers einen Schadenersatzanspruch begründet, der primär auf Naturalrestitution, also die Räumung von Straße und Eisenbahnanlagen gerichtet war.
Es sei nicht relevant, wem dieser Anspruch zustand; entscheidend sei, dass ein solcher Anspruch zu wessen Gunsten auch immer bestand, von dem der fiktive Versicherungsnehmer des Versicherungsverbands durch die Leistung der H. GmbH befreit wurde.
Damit habe die H. GmbH bewiesen, dass sie einen Aufwand getätigt hat, den der fiktive Versicherungsnehmer nach dem Gesetz selbst hätte leisten müssen. Damit sei der Tatbestand des § 1042 ABGB erfüllt, so der OGH.
Die Risikoausschlüsse des § 4 KHVG, die im Fall der fiktiven Haftpflichtversicherung zu beachten sind, stünden dem Anspruch gegen den Versicherungsverband nicht entgegen, so der OGH.
Zwar könnten Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs von der Versicherung ausgeschlossen werden. Die hier zu beurteilenden Bergungskosten seien aber kein Eigenschaden, da wegen der verkehrsbeeinträchtigenden Lage des Fahrzeugs jedenfalls ein Schaden im Vermögen eines Dritten eingetreten sei.
Ebenfalls von der Versicherung ausgenommen werden können Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen. Dieser Ausschluss beziehe sich auch auf Folgekosten wie Entsorgungskosten.
Allerdings habe hier das Verstreuen des Ladeguts am Unfallort ebenfalls zu einer massiven Nutzungsbeeinträchtigung der Straßen- und Schieneninfrastruktur und damit zu einem Schaden im Vermögen eines Dritten geführt. Insgesamt sei der Revision daher nicht Folge zu geben gewesen, so der OGH.
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