Nach Hochwasser größerer Neubau: Streit um Neuwertspanne

18.8.2026 – Die Versicherungsbedingungen beinhalteten eine strenge Wiederherstellungsklausel. Der OGH entschied: Weil das neue Gebäude nicht wie das zerstörte vorwiegend den Betriebs- und Wohnzwecken des Eigentümers dient, sondern auch sieben Wohnungen umfasst, sei der Betriebszweck von den Änderungen betroffen. Der Versicherungsnehmer hat deshalb keinen Anspruch auf die Neuwertspanne.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Bei einem Hochwasserereignis im Juli 2021 wurde ein Gebäude massiv beschädigt. Es hatte vorrangig der Eigennutzung des Eigentümers für seinen Betrieb und seine Wohnung gedient, zusätzlich stand im Dachgeschoß eine vermietbare Wohnung zur Verfügung.

Der Verkehrswert des Gebäudes betrug zum Zeitpunkt des Schadens rund 878.000 Euro netto. Die ortsüblichen Wiederherstellungskosten beliefen sich auf knapp mehr als zwei Millionen Euro.

Das Gebäude wurde nach dem Hochwasser abgebrochen und an seiner Stelle ein Neubau errichtet, der sich stark vom früheren Gebäude unterscheidet. Umbauter Raum und Gesamtgeschoßfläche wurden in etwa verdoppelt, neben einem Geschoß für betriebliche Nutzung wurden auch sieben Wohnungen errichtet.

Von seinem Sturmschadenversicherer fordert der Eigentümer in einer Klage einen Teil der Neuwertentschädigung in Höhe von knapp 70.000 Euro. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt, das Berufungsgericht wies sie dagegen zur Gänze ab.

Bedingungslage

Der Hauseigentümer hatte für sein Wohn- und Betriebsgebäude einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung – Deckungsvariante Premium Betrieb & Planen in der Fassung 03/2011 zugrunde lagen.

Vereinbart war, dass Sachen, wenn nichts anderes vereinbart war, zum Neuwert versichert waren. Für ständig instandgehaltene und betrieblich genutzte Gebäude galt dabei, dass die volle Neuwertentschädigung, also die ortsüblichen Wiederherstellungskosten am Tag des Schadens, ersetzt werden

Den der Zeitwertentschädigung übersteigenden Teil der Entschädigung sollte der Versicherungsnehmer dann erhalten, wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert war, für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude errichtet wurden und diese dem gleichen Betriebszweck dienten.

OGH zum Zweck der Wiederherstellungsklausel

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts wandte sich der Versicherungsnehmer in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend auf die „strenge Wiederherstellungsklausel“ in den Bedingungen ein.

Diese impliziere ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot; es müssten Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden. Nicht notwendig sei aber, dass ein neues Gebäude in allen Einzelheiten dem zerstörten Gebäude gleiche, es bestehe auch kein Modernisierungsverbot.

Zweck dieser Klausel sei die Begrenzung des subjektiven Risikos, dass der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Die Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, müsse daher nach strengen Kriterien erfolgen, so der OGH.

Keine Wiederherstellung im Sinn der Bedingungen

Im vorliegenden Fall unterscheide sich der Neubau in Erscheinungsbild, Anzahl der Geschoße und Gesamtgröße sehr deutlich vom versicherten Objekt; angesichts der Verdoppelung der Fläche handle es sich nicht um eine bloße Modernisierung oder um Abweichungen in einzelnen Punkten.

Während das abgerissene Gebäude vorwiegend der Eigennutzung des Versicherungsnehmers gedient hatte, umfasse der Neubau insgesamt sieben Wohnungen, von denen sechs vermietet werden sollen, betont der OGH. Damit sei auch der Betriebszweck von den Änderungen betroffen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich beim Neubau bei Anwendung der  geforderten strengen Kriterien nicht um eine Wiederherstellung im Sinn der Versicherungsbedingungen gehandelt habe, halte sich damit innerhalb der dargelegten Grundsätze, so der OGH.

Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne, die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob46/26d vom 24. Juni 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
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Elementarschaden
 
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