12.3.2026 – Über mehrere Jahre versuchte die Freiwillige Feuerwehr Gainfarn, ihre Einsatzkosten nach einem Unfall ersetzt zu bekommen. Doch der Schaden war durch die Versicherung nicht gedeckt, der Fahrzeughalter insolvent, der Masseverwalter lehnte eine Zahlung ab. Als die Feuerwehr sich dann an die zuständigen Behörden wandte, wurde eine Leistung als verjährt abgelehnt. Und eine Kulanzlösung sei aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen nicht möglich.

Im Juli 2018 war die Freiwillige Feuerwehr Gainfarn (Niederösterreich) zu einem Verkehrsunfall mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug gerufen worden. Im Ortsgebiet war eine Arbeitsmaschine umgefallen, wobei der Spritzmitteltank beschädigt wurde und Spritzmittel auslief.
Nach einer ersten Eingrenzung der Schadensfläche durch die Freiwillige Feuerwehr verständigte diese die zuständige Wasserrechtsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Baden. Diese ordnete dann das weitere Vorgehen an.
Dazu zählte das Auffangen des Spritzmittels, das Abpumpen des Restmaterials aus dem Tank sowie das Abtragen des kontaminierten Erdreichs. Da die Freiwillige Feuerwehr Gainfarn nicht über das nötige Spezialgerät verfügt, wurde noch die Feuerwehr Baden hinzugerufen.
Schließlich mussten im Jahr 2019 von der Freiwilligen Feuerwehr Gainfarn weitere Sicherungsmaßnahmen gesetzt werden. Insgesamt beliefen sich die Einsatzkosten auf rund 5.300 Euro.
Da die Feuerwehr Gainfarn diese Einsatzkosten bis heute bis heute nicht ersetzt bekommen hat, wandte sie sich an die Volksanwaltschaft; Volksanwalt Christoph Luisser hat daraufhin den ORF auf den Fall aufmerksam gemacht.
Wie Moderator Peter Resetarits in der Sendung „Bürgeranwalt“ erläuterte, ist der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden oder Katastropheneinsätzen für die Betroffenen kostenlos, bei technischen Einsätzen, die nicht unmittelbar der Lebensrettung dienen, müssen die Verursacher aber zahlen.
Michael Wallner, ehemaliger Hauptbrandinspektor und damals Kommandant und Einsatzleiter, schilderte gegenüber dem ORF, dass zuerst versucht worden sei, die Kosten beim Verursacher oder dessen Versicherung geltend zu machen.
Ursprünglich habe der Fahrzeughalter falsche Angaben gemacht, so Wallner. Erst Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, wer „wirklich dahintersteht“. Dazu kam, dass das Fahrzeug nicht zugelassen war und weder über Kennzeichen noch über eine Haftpflichtversicherung verfügte.
Man habe dann auch geprüft, ob es eine Betriebshaftpflichtversicherung gibt, es habe sich aber herausgestellt, dass der Unfallschaden nicht gedeckt ist. Die Feuerwehr sei im Endeffekt „im Kreis geschickt worden“, so Rechtsanwalt und Ehrenbezirksfeuerwehrjurist Peter Eigenthaler.
Nachdem der Fahrzeughalter insolvent wurde und der Masseverwalter eine Zahlung abgelehnt hat, wandte sich die Freiwillige Feuerwehr Gainfarn im März 2023 an die Bezirkshauptmannschaft Baden, die den Auftrag erteilt hatte; diese leitete die Kostenforderung an das Landwirtschaftsministerium weiter.
Auch das habe sich über einige Monate hingezogen, berichtet Wallner. Schließlich lehnte das Ministerium, das im Fall sonstiger Uneinbringlichkeit zahlungspflichtige Stelle ist, eine Leistung mit der Begründung ab, die Sache sei verjährt.
Ein von Eigenthaler bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingebrachter Antrag auf Zahlung wurde von dieser im August 2025 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Ministerium wiederum argumentiert, die Durchführung der Maßnahmen durch die Feuerwehr sei im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt.
Da im Vorhinein kein Werklohn vereinbart gewesen sei, beginne die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich war, heißt es in einem Schreiben des Landwirtschaftsministeriums. Es sei daher Verjährung eingewendet worden.
Eigenthaler rief daraufhin mit einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht in St. Pölten an; dieses hat aber die Rechtsmeinung des Ministeriums bestätigt und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Wie der ORF berichtet, erkläre das Landwirtschaftsministerium, es sei ein zivilrechtlicher Werkvertrag entstanden, weil die BH Baden die Freiwillige Feuerwehr mit der Sanierungsmaßnahme beauftragt hat. Forderungen aus solchen Leistungen würden einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Da der Einsatz 2018/19 stattgefunden habe, die Rechnungslegung aber erst im Jahr 2023 erfolgt sei, sei der Anspruch rechtlich verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung durch rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung habe nicht stattgefunden.
Dem widerspricht Luisser: Auch nach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts habe es sich um eine unmittelbare Anordnung der BH Baden wegen Gefahr im Verzug nach Wasserrechtsgesetz gehandelt.
Eine solche Anordnung stelle einen Akt unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, so Luisser. Es habe sich also nicht um einen zivilrechtlichen Werkvertrag gehandelt.
Was die Verjährung betrifft, argumentiert Luisser, dass die Forderung damit zwar nicht mehr einklagbar ist, aber weiterhin bestehe. Und weder die Höhe noch der Grund der Forderung seien von den Behörden bestritten worden.
Aber auch eine Kulanzlösung sei abgelehnt worden, so der ORF. Das Ministerium habe erklärt, dass die Verwaltung an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden ist. Die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung sei aufgrund der Verjährung erloschen,
Damit fehle die gesetzliche Basis, um Steuergelder für die Forderung aufzuwenden, eine Kulanzlösung sei aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Um einen Verjährungseintritt zu verhindern, hätte die Feuerwehr ihre Forderung rechtzeitig nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2019 stellen müssen.
Für Luisser müsse es in Fällen wie diesem „am Ende eine Verpflichtung zur Zahlung durch die öffentliche Hand geben“; andernfalls „wäre das der Todesstoß für das Freiwilligenwesen in Österreich“.
Es wäre absurd, in Situationen, in denen es um Menschenleben geht, über die Rechtsgrundlage diskutieren zu müssen, so Luisser: „Das interessiert die Feuerwehrleute nicht, und sie sind nicht dafür da.“
Resetarits blieb dennoch optimistisch: „Lassen wir uns überraschen, was nach dieser Sendung passiert.“ Und: „Wir warten zu, wie man seitens des Ministeriums und der anderen belangten Behörden reagieren wird.“
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