22.9.2025 – 23 Autoren beschäftigen sich auf 1.894 Seiten mit den einzelnen Artikeln des Versicherungsvertragsgesetzes, ein Anhang ist noch diversen Bestimmungen aus zwei EU-Verordnungen und aus dem österreichischen IPRG gewidmet. Das bei Manz erschienene Buch ist um 328 Euro erhältlich.
„Die Bedeutung des Versicherungsrechts ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten stetig gewachsen“, schreibt Herausgeber Prof. Martin Schauer im Vorwort zum neu im Manz Verlag erschienen Kommentar „VersVG – Versicherungsvertragsgesetz“.
Diese gestiegene Bedeutung zeige sich nicht nur „durch die deutlich gestiegene Anzahl“ von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs auf diesem Gebiet, sondern auch durch eine „Zunahme des Schrifttums zum Versicherungsrecht“.
Auch die „Interaktion zwischen dem Versicherungsaufsichtsrecht und dem Versicherungsvertragsrecht“ spiele eine immer größere Rolle. Und auch, wenn so manche Frage in EU-rechtlich geprägten Normen angesiedelt sei, so bleibe das VersVG doch die „zentrale Rechtsgrundlage“ für das Verhältnis Versicherer – Versicherungsnehmer.
Deshalb schien es angezeigt, so Schauer, „der Praxis ein aktuelles Werk von kompaktem Umfang“ zur Verfügung zu stellen.
An der Entstehung des 1.894 Seiten zählenden Buchs haben 23 Autoren mitgewirkt. Wie in Kommentaren üblich, ist es nach den einzelnen Artikeln des Gesetzes gegliedert, die der Reihe nach besprochen werden, wobei auch immer wieder Bezüge zu Unionsrecht zu finden sind.
Ab Seite 1.826 schließen sich der VersVG-Kommentierung drei Anhänge zu Themen des grenzüberschreitenden Versicherungsrechts an.
Dabei handelt es sich um Kommentare zu einzelnen Bestimmungen aus der „Brüssel Ia“-Verordnung (gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), aus der „Rom I“-Verordnung (auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht) und aus dem österreichischen IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht).
Ein Stichwortverzeichnis erleichtert die Suche nach bestimmten Themen.
„VersVG – Versicherungsvertragsgesetz“
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