29.1.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss der Versicherer den klageberechtigten Institutionen nur die Änderung der Prämien oder des Versicherungsschutzes mitteilen. Ob diese zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Änderungen weitere Informationen benötigen, haben sie selbst zu beurteilen. Die Revision des VKI wurde zurückgewiesen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der nach § 178g VersVG zu jenen Institutionen zählt, denen Versicherer Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes anzuzeigen haben, ging in einer Klage gegen eine Tarifanpassung eines Versicherers in der Krankenversicherung vor.
Diese Institutionen können die Unterlassung von Änderungen verlangen, die den Voraussetzungen des § 178f oder den allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprechen. Dieser Anspruch muss binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung geltend gemacht werden.
Der Versicherer hatte mit Schreiben vom 30. November 2023 (auch) dem VKI Tarifanpassungen mitgeteilt, die ab 1.1.2024 wirksam werden sollten. Die Tarifänderungen wurden in Prozentbeträgen dargestellt und alte und neue Prämien in einer Tabelle gegenübergestellt. Vertrags- und Versicherungsbedingungen wurden nicht mitgesandt.
Am 22. Mai 2024 reichte der VKI Klage ein. Er argumentiert, die Klagefrist sei nicht ausgelöst worden, da der Versicherer seinen Verständigungen über die Prämienerhöhungen nicht auch die maßgeblichen Versicherungsgrundlagen angeschlossen hat.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verfristung ab. Das Berufungsgericht erklärte, es bestehe kein Anlass, den Versicherer über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus zu verpflichten, neben der Mitteilung über die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die jeweiligen Vertragsgrundlagen zu übermitteln.
Daraufhin wandte sich der VKI in einer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht einleitend auf die in den §§ 178f, 178g und 178h VersVG normierten Pflichten des Versicherers bei Änderungen der Prämien oder des Versicherungsschutzes ein.
Nach § 178h habe der Versicherer den in § 178g genannten Institutionen auf deren Verlangen unverzüglich auch Einsicht in sämtliche Kalkulationsgrundlagen zu gewähren, die die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes begründen können.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Vorgaben des § 178f VersVG für einseitige Prämien- oder Vertragsänderungen eingehalten werden und die Institutionen ihre Kontrollfunktion effizient ausführen können.
Gegenstand der Verständigung nach § 178g VersVG sei die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes. Die Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen im zweiten Satz des § 178g Absatz 1 VersVG betreffe eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs und nicht den Umfang der Mitteilungspflicht des Versicherers.
Dies entspreche auch der Absicht des Gesetzgebers, der den klagebefugten Stellen eine Ausübung der Kontrolle ermöglichen wollte, ohne laufend nach Prämienerhöhungen forschen zu müssen oder auf zufällige Hinweise auf Prämienerhöhungen angewiesen zu sein.
Ob die klagebefugten Stellen zur Beurteilung der Wirksamkeit der mitgeteilten Prämienerhöhung weitere Grundlagen benötigen, hätten sie selbst zu beurteilen, betont der OGH.
Eine Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen des Versicherers sei zwar eine unverzichtbare Voraussetzung für eine fundierte Kontrolltätigkeit; davon seien auch die Vertragsgrundlagen umfasst, ohne die in vielen Fällen die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht überprüft werden könne.
Nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Absatz 1 VersVG bestehe aber keine Verpflichtung, den klagebefugten Institutionen auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Diese bestehe nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle.
Die Mitteilung des Versicherers sei dem VKI am 4. Dezember 2023 zugegangen; dieser habe kein Einsichtsverlangen nach § 178h Absatz 1 VersVG erstattet, weshalb die am 22. Mai 2024 eingebrachte Klage verfristet ist. Die Revision des VKI wurde vom OGH als nicht berechtigt zurückgewiesen.
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