OGH: Ist chemische Einwirkung auf Autolack ein Unfall?

26.1.2026 – Für das Vorliegen eines Unfalls sei ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis nötig, betont der Oberste Gerichtshof. Schäden, die nicht durch das unmittelbare Auftreffen des Fremdmaterials, sondern erst durch eine danach stattgefundene chemische Reaktion entstehen, seien daher vom Unfallbegriff ausgeschlossen.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ing. J. hatte sein Fahrzeug im Juni 2023 während seines Urlaubs auf einem Parkplatz in Jesolo (Italien) abgestellt. In diesem Zeitraum gelangten Spritzer eines Fremdmaterials auf den Lack des Fahrzeugs. Aus welcher Motivation dies erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden.

Jeder Tropfen bzw. Funken, der auf das Fahrzeug getroffen ist, hat eine chemisch-thermische Reaktion ausgelöst, die den Lack des Fahrzeugs beschädigt hat.

Von seinem Kaskoversicherer fordert J. für den Schaden eine Zahlung von mehr als 5.200 Euro. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, worauf J. Klage einreichte.

Bedingungslage

J. verfügt für sein Fahrzeug über einen Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2020) zugrunde liegen.

Laut Bedingungen umfasst die Versicherung das Fahrzeug und dazugehörige Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind. Das Fahrzeug ist gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert.

Als Beschädigung durch einen Unfall gilt dabei ein „unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“; beispielhaft werden in den Bedingungen „Zusammenstoß, Anprallen oder Absturz“ genannt. Versichert sind darüber hinaus auch „mut- oder böswillige Handlungen durch andere Personen (Vandalismus)“.

Teil der primären Risikobegrenzung

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Es habe sich bei der Beschädigung nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt und es liege auch kein Schaden durch Vandalismus vor. J. wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.

Die Revision war vom Berufungsgericht zugelassen worden, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine von auf das Fahrzeug treffenden Tropfen ausgelöste chemisch-thermische Reaktion ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis ist.

In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung auszulegen sind.

Das versicherte Risiko werde durch die primäre Risikobegrenzung umschrieben; diese lege fest, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Die hier maßgebliche Bestimmung sei Teil dieser allgemeinen Risikoumschreibung des beklagten Versicherers.

Keine unmittelbare mechanische Gewalt

Bereits in einer früheren Entscheidung habe der OGH klargestellt, dass mechanische Gewalt eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik durch Druck oder Zug bedeute, heißt es in der Entscheidung.

Darüber hinaus sei es nötig, dass das Unfallereignis unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkt. Unmittelbar sei eine Ursache aber nur dann, wenn keine andere Ursache dazwischentrete, so die Höchstrichter.

Im vorliegenden Fall sei der Schaden nicht durch das unmittelbare Auftreffen der Spritzer auf den Lack entstanden, sondern erst durch die danach stattgefundene chemische Reaktion. Es habe damit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare mechanische Einwirkung gegeben.

Revision zurückgewiesen

In weiterer Folge geht der OGH auf die deutsche Literatur ein. Diese vertrete, dass mechanische Gewalt „eine nach der technischen Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper, also mittels Zug, Druck oder Stoß verursachte Krafteinwirkung“ ist.

Schäden durch elektrische Energie oder chemische Einwirkungen seien daher vom Unfallbegriff ausgeschlossen. Insbesondere komme dem chemischen Prozess beim Auftreffen von Lackspritzern entscheidende Bedeutung zu, auch deshalb, weil ein rechtzeitiges Entfernen die Schäden in der Regel verhindern könne.

Da auch das für die Beschädigung durch Vandalismus nötige Element der Mut- oder Böswilligkeit von den Vorinstanzen nicht habe festgestellt werden können, hat der OGH die Revision als nicht berechtigt zurückgewiesen. Der Versicherer ist leistungsfrei.

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OGH-Entscheidung 7Ob182/25b vom 17. Dezember 2025 (Rechtsinformationssystem des Bundes)

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