23.6.2026 – Auch ein Versicherer kann Zahlungen zurückverlangen, wenn er diese trotz Leistungsfreiheit oder niedrigerer Leistungspflicht getätigt hat. Die Verjährung dieser Ansprüche fällt nicht unter die kurze dreijährige Frist, so der Oberste Gerichtshof.

A. hat am 29. Dezember 2019 einen Unfall erlitten; aufgrund eines von ihm vorgelegten ärztlichen Attests zahlte sein privater Unfallversicherer für den Zeitraum vom 30.12.2019 bis zum 11.11.2020 ein Taggeld von 63.400 Euro.
Am 29. Oktober 2020 erlitt A. einen weiteren Unfall. Der Versicherer zahlte erneut aufgrund eines ärztlichen Attests Taggeld für den Zeitraum 30.10.2020 bis 16.5.2021 in Höhe von 39.600 Euro.
Tatsächlich war A. jeweils aber nur drei Monate arbeitsunfähig, wie sich aus einem vom Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten ergab. Aufgrund dessen fordert der Versicherer die Rückzahlung von 41.200 Euro.
A. verfügte über einen Unfallversicherungsvertrag, vereinbart waren Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 in der Fassing 02/2016. Demnach wurde bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 100 Euro bezahlt, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 200 Euro.
Artikel 10 der Bedingungen bestimmte dazu, dass Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person bezahlt wird, maximal aber für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag.
Darüber hinaus waren nach Artikel 7 sowohl der Versicherer als auch der Versicherte berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, sofern der Grad einer dauernden Invalidität nicht eindeutig feststand.
Der Versicherer argumentiert, er sei aufgrund der von A. vorgelegten Unterlagen einer Fehlvorstellung betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterlegen. A. steht dagegen auf dem Standpunkt, der Versicherer habe mit den Zahlungen den Anspruch anerkannt, außerdem sei der Rückforderungsanspruch verjährt.
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage Folge. Auch ein Versicherer könne nach § 1431 ABGB Zahlungen zurückverlangen, wenn er diese trotz Leistungsfreiheit oder niedrigerer Leistungspflicht getätigt habe.
Den Auszahlungen sei kein Streit vorausgegangen, was Voraussetzung für ein Anerkenntnis wäre. Darüber hinaus unterliege die Rückforderung nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB, weil sie keinem der dort geregelten Fälle hinreichend ähnlich sei.
Außerdem verstehe ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Artikel 7 der Versicherungsbedingungen so, dass sie die ärztliche Neubemessung des Invaliditätsgrades bei der Beurteilung der Dauerinvalidität regle, nicht aber die Rückforderung irrtümlich zu viel bezahlten Taggelds.
A. wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser betont, dass § 12 Absatz 1 VersVG, der eine dreijährige Verjährungsfrist vorsieht, nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nicht aber für Bereicherungsansprüche des Versicherten gilt.
Es gebe keine Gründe dafür, warum dies bei Bereicherungsansprüchen des Versicherers wegen einer irrtümlich erbrachten Versicherungsleistung anders zu sehen sein sollte. Auch gebe es keine Gründe dafür, dass die Rückforderung im vorliegenden Fall unter § 1486 Ziffer 1 ABGB fallen würde.
Zwar erstrecke die jüngere Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist tendenziell auch auf bestimmte Bereicherungsansprüche, A. zeige aber in der Revision nicht auf, warum die von der Rechtsprechung dafür herangezogenen Kriterien auf den vorliegenden Fall zutreffen würden.
Ebenso wenig führe A. Argumente gegen die Ansicht des Berufungsgerichts ins Treffen, dass die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis nicht vorliegen und sich Artikel 7 der Bedingungen nicht auf das Taggeld beziehe. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
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