27.6.2025 – Im Antrag für die fondsgebundene Lebensversicherung war darauf hingewiesen worden, dass ein Rückkauf in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn ungünstig sein kann. Da auch eine Null-Performance-Modellrechnung Kapital, Prämien und Rückkaufswerte auflistete, entscheid der OGH, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten transparent dargestellt wurden. Der Klage der Versicherungsnehmerin wurde zurückgewiesen.
C. hatte am 1. März 2012 einen Versicherungsvertrag für eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Ursprünglich waren eine Prämiensumme bezogen auf den Abschlusszeitpunkt von 173.077,20 Euro sowie eine monatliche Gesamtprämie von 500 Euro vereinbart gewesen.
Am 1. April 2015 wurde die Prämie auf 1.000 Euro erhöht. 2017 und 2018 erfolgten Teilrückkaufe von zusammen 30.000 Euro. Im Jahr 2018 erfolgte eine Prämienfreistellung; bis dahin hatte C. insgesamt 59.553,60 Euro an Prämien bezahlt.
Am 11. September 2018 übermittelte der Versicherer eine Gesamtkostenaufstellung per 31.8.2018. Demnach ergaben sich nach Abzug der Versicherungssteuer in Höhe von 2.290,51 Euro und der Abschluss- und Verwaltungskosten von 22.690,73 Euro Sparprämien in Höhe von 34.572,36 Euro.
Im Antrag für den Vertrag wird erläutert, dass die Er- und Ablebenswerte von einer Reihe von Faktoren beeinflusst werden, die beispielhaft aufgezählt werden. Weiter heißt es: „Die tatsächlichen Leistungen im Er- und Ablebensfall werden sich in den dargestellten Werten unterscheiden.“
Ergänzt wird dies mit einer Tabelle, die das Er- und Ablebenskapital zum jeweils angegebenen Zeitpunkt, die Rückkaufswerte im Erlebensfall und die kumulierten Jahresprämien bei einer angenommenen Performance von null Prozent darstellt.
Basis für die Berechnung der Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten, die in der Tabelle bereits abgezogen wurden, sei die Prämiensumme. Abschlusskosten werden nur für die ersten fünf Jahre in Höhe von 1,38 Prozent, Verwaltungskosten von maximal 0,25 Prozent der Prämiensumme verrechnet.
Weiters wird im Antrag auf den Rückkaufswert eingegangen; ein Rückkauf in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss könne zu Verlusten führen, da die Deckungsrückstellung in dieser Zeit aufgrund der Abschlusskosten „deutlich unter der Summe der einbezahlten Beträge liegen“ könne.
C. fordert nun in einer Klage die Rückzahlung der Abschluss- und Verwaltungskosten und argumentiert, die Bestimmungen zu diesen Kosten im Versicherungsantrag seien intransparent und gröblich benachteiligend.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Aus der Formulierung über die Abschlusskosten sei nicht deutlich zu erkennen, dass diese pro Jahr zu leisten sind; tatsächlich würden fünf mal 1,38 Prozent, in Summe 6,9 Prozent der Prämiensumme, in Abzug gebracht.
Das Berufungsgericht wies die Klage dagegen ab. In der Null-Performance-Modellrechnung werde auf die Kosten hingewiesen und erläutert, dass diese bei den in der Tabelle angeführten Werten bereits abgezogen wurden. Die Gesamtkostenbelastung lasse sich durch eine einfache Subtraktion ermitteln.
Auch würden die Höhe und die Bezugsgröße für die Abschlusskosten angeführt und auf die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung unter Bezugnahme auf die Abschlusskosten hingewiesen. Die Regelung sei auch nicht gröblich benachteiligend, da die Kostenbelastung mit zunehmender Vertragsdauer sinke.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte C. ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser betont einleitend, dass er sich bereits in mehreren Verbandsverfahren mit der Transparenz von Kostenklauseln in fondsgebundenen Lebensversicherungen befasst habe.
Auch wenn in fondsgebundenen Lebensversicherungen die Höhe der Rückkaufswerte aufgrund der Unsicherheit der Fondsperformance nicht exakt vorhersehbar und nur prognostiziert werden kann, müsse der Versicherer die Gesamtkostenbelastung offenlegen.
Der Versicherungsnehmer müsse anhand standardisierter Tabellen (Modellrechnungen mit Null-Performance) nachvollziehen können, welcher Teil der Prämie veranlagt wird; nicht entscheidend für ihn sei dagegen, wie sich der für die Versicherung zu entrichtende „Preis“ im Einzelnen zusammensetzt.
Die Gesamtkostenbelastung oder die Rückkaufswerte müssten im Sinne des Transparenzgebotes des § 6 Abs. 3 KSchG in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festgelegt und mit dem Versicherungsnehmer vereinbart werden, so der OGH.
Intransparent sei eine Klausel dann, wenn dem Versicherungsnehmer nicht klar wird, in welchem Ausmaß ihn Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragskündigung belasten. Eine Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn sei aber im vorliegenden Individualverfahren nicht vorzunehmen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Darstellungen, die Tabelle und die Hinweise im Antrag den Anforderungen des Transparenzgebots entsprechen, sei nicht korrekturbedürftig, so der OGH.
Auch die Platzierung der Kostenklausel und der Modellrechnung an unterschiedlichen Stellen schade nicht, weil die Kostenklausel ausdrücklich auf die im selben Dokument enthaltene Modellrechnung verwies.
Der Vertrag habe sich im Jahr 2018, sechs Jahre nach Vertragsabschluss, in einer finanziell ungünstigen Phase befunden, worauf die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Vertrags deutlich hingewiesen wurde. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob41/25t vom 21. Mai 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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